Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Bei Bankdarlehen ist es üblich, dass neben den laufenden Zinsen zusätzliche Entgelte vereinbart werden, wie etwa Bearbeitungsgebühren oder ein Disagio / Damnum.
Mit dem Disagio - auch Damnum oder Abgeld genannt - hat die Bank einen Steuertrick für ihre Kunden parat, indem sie einen Teil der künftigen Schuldzinsen im Voraus in Rechnung stellt. Dies geschieht dadurch, dass sie das vereinbarte Darlehen nicht in voller Höhe auszahlt, sondern einen Abschlag sprich Disagio / Damnum einbehält. Das Disagio / Damnum bewirkt eine geringere Zinslast in den folgenden Jahren.
Merksatz: Je höher das Disagio / Damnum desto niedriger der laufende Zinssatz.
Das Disagio / Damnum ist also der Unterschiedsbetrag zwischen der vereinbarten Darlehenssumme (Rückzahlungsbetrag) und dem tatsächlich ausbezahlten Betrag.
♦ In welchem Jahr absetzbar?
Das Disagio / Damnum ist im Jahr der Auszahlung des – gekürzten – Darlehens als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist, dass der Zinsfestschreibungszeitraum nicht mehr als 5 Jahre und das Disagio nicht mehr als 5 % betragen.
Beträgt der Zinsfestschreibungszeitraum mehr als 5 Jahre, ist das Disagio auf die Dauer des Zinsfestschreibungszeitraumes gleichmäßig zu verteilen. Wurde kein Zinsfestschreibungszeitraum vereinbart, ist die Verteilung auf die Laufzeit des Darlehens vorzunehmen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG). (FinMin Berlin, 7.3.2013, S 2253 - 1/2012-3).
Beispiel 1: Zinsfestschreibungszeitraum bis 5 Jahre
Steuerzahler A (Darlehensnehmer) nimmt am 15.01.01 bei einer Bank (Darlehensgeber) ein Darlehen i. H. v. 50.000 € zu nachfolgenden Konditionen auf:
Am 10.1.01 wird das Darlehen auf dem Bankkonto in Höhe von 48.000 € (Auszahlungsbetrag) gutgeschrieben. Das Disagio in Höhe von 2.000 € ist im Jahr 01 in voller Höhe absetzbar.
Beispiel 2: Zinsfestschreibungszeitraum mehr als 5 Jahre
Und so wird gerechnet, wenn der Zinsfeststellungszeitraum mehr als 5 Jahre und das Disagio mehr als 5 % betragen:
Nennwert eines Darlehens zu 4 %, festgeschrieben auf 10 Jahre | 500.000 € |
Auszahlung zum 01.07.01 | 450.000 € |
Disagio 10 % = | 50.000 € |
Sofort abziehbar max. 5 % von 500.000 € = | 25.000 € |
Rest 25.000 € zu verteilen auf die folgenden 9 Jahre mit jährlich | 2.780 € |
In 01 sind absetzbar | |
Disagio 01.07.01 | 25.000 € |
Zuzüglich laufende Zinsen 4 % von 500.000 = 20.000 €, davon 6/12 | 10.000 € |
Schuldzinsen insgesamt | 35.000 € |
Der Steuerzahler trägt ein:
Anlage V Papierformular
Vielfach werden bei Erwerb eines Grundstücks auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten übernommen.
In diesem Zusammenhang gehören dem Veräußerer erstattete Damnum- / Disagiobeträge beim Erwerber zu den Anschaffungskosten des Grundstücks und sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die verpflichtende Erstattung des Damnums/Disagios im Kaufvertrag als Teil des Kaufpreises vereinbart worden ist. Sind hingegen die Konditionen für die Schuldübernahme und die damit verbundene Bezahlung des Damnums / Disagios unabhängig vom Kaufpreis des Grundstücks vereinbart worden und der Grundstückskauf nicht zwingend an die Schuldübernahme gekoppelt, kann die Damnumerstattung zu den eigenen Finanzierungskosten des Erwerbers zu rechnen sein, für die der Werbungskostenabzug zulässig ist (BFH vom 17.2.1981 – BStBl II S. 466).