Steuern? Mach ich selbst.
Anlage V
Zusammenfassung / Begriff
Das Disagio gehört zu den Zinsnebenkosten einer Darlehnsfinanzierung. Das Disagio ist der Unterschiedsbetrag zwischen der vereinbarten Darlehenssumme (Darlehensschuld) und dem niedrigeren, ausbezahlten Betrag an den Darlehensnehmer. Das Disagio ist praktisch ein Abschlag / eine Reduzierung des Darlehensbetrages. Das Disagio wird auch als Damnum oder Abgeld bezeichnet. Wirtschaftlich betrachtet ist das Disagio eine zusätzlich geleistete Vergütung des Darlehensnehmers für die Kapitalüberlassung.
Im Normalfall wird bei einer Darlehensvergabe kein Disagio abgezogen.
Mit dem Disagio hat die Bank einen Steuertrick für ihre Kunden parat, indem sie einen Teil der künftigen Schuldzinsen im Voraus in Rechnung stellt. Dies geschieht dadurch, dass sie das vereinbarte Darlehen nicht in voller Höhe auszahlt, sondern einen Abschlag sprich Disagio / Damnum einbehält. Das Disagio bewirkt eine geringere Zinslast in den folgenden Jahren.
Merksatz: Je höher das Disagio desto niedriger der laufende Zinssatz.
♦ In welchem Jahr abzugsfähig?
Das Disagio ist im Jahr der Auszahlung des – gekürzten – Darlehens als Werbungskosten absetzbar. Voraussetzung ist, dass der Zinsfestschreibungszeitraum nicht mehr als 5 Jahre und das Disagio nicht mehr als 5 % betragen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 EStG).
Beträgt der Zinsfestschreibungszeitraum mehr als 5 Jahre, ist das Disagio auf die Dauer des Zinsfestschreibungszeitraumes gleichmäßig zu verteilen. Wurde kein Zinsfestschreibungszeitraum vereinbart, ist die Verteilung auf die Laufzeit des Darlehens vorzunehmen (FinMin Berlin, 7.3.2013, S 2253 - 1/2012-3).
Beispiel 1: Zinsfestschreibungszeitraum bis 5 Jahre
Steuerzahler A (Darlehensnehmer) nimmt am 15.01.01 bei einer Bank (Darlehensgeber) ein Darlehen i. H. v. 500.000 € zu nachfolgenden Konditionen auf:
Am 10.1.01 wird das Darlehen auf dem Bankkonto in Höhe von 48.000 € (Auszahlungsbetrag) gutgeschrieben. Das Disagio in Höhe von 2.000 € ist im Jahr 01 in voller Höhe abzugsfähig.
Beispiel 2: Zinsfestschreibungszeitraum mehr als 5 Jahre
Und so wird gerechnet, wenn der Zinsfeststellungszeitraum mehr als 5 Jahre und das Disagio mehr als 5 % betragen:
Nennwert eines Darlehens zu 4 %, festgeschrieben auf 10 Jahre | 500.000 € |
Auszahlung zum 01.07.01 | 450.000 € |
Disagio 10 % = | 50.000 € |
Sofort abzugsfähig max. 5 % von 500.000 € = | 25.000 € |
Rest 25.000 € zu verteilen auf die folgenden 9 Jahre mit jährlich | 2.780 € |
In 01 sind abzugsfähig | |
Disagio 01.07.01 | 25.000 € |
Zuzüglich laufende Zinsen 4 % von 500.000 = 20.000 €, davon 6/12 | 10.000 € |
Schuldzinsen insgesamt | 35.000 € |
Der Steuerpflichtige trägt ein:
Anlage V
Vielfach werden bei Erwerb eines Grundstücks auf dem Grundstück lastende Verbindlichkeiten übernommen.
In diesem Zusammenhang gehören dem Veräußerer erstattete Disagiobeträge beim Erwerber zu den Anschaffungskosten des Grundstücks und sind nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn die verpflichtende Erstattung des Disagios im Kaufvertrag als Teil des Kaufpreises vereinbart worden ist. Sind hingegen die Konditionen für die Schuldübernahme und die damit verbundene Bezahlung des Disagios unabhängig vom Kaufpreis des Grundstücks vereinbart worden und der Grundstückskauf nicht zwingend an die Schuldübernahme gekoppelt, kann die Erstattung zu den eigenen Finanzierungskosten des Erwerbers zu rechnen sein, für die der Werbungskostenabzug zulässig ist (BFH vom 17.2.1981 – BStBl II S. 466).