Steuern? Mach ich selbst.
Anlage V
Anschaffungskosten eines Grundstücks sind die Aufwendungen, die geleistet werden, um das Grundstück zu erwerben und es in einen betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Zu den Anschaffungskosten gehören auch die Nebenkosten sowie die nachträglichen Anschaffungskosten (§ 255 Abs. 1 HGB). Handelt es sich um ein bebautes Grundstück, sind für Zwecke der Abschreibung die Anschaffungskosten in einen Gebäudewertanteil und in einen Bodenwertanteil aufzuteilen.
Dies bedeutet: Für Zwecke der Abschreibung müssen zunächst die gesamten Anschaffungskosten für das Grundstück zusammengestellt und sodann aufgeteilt werden in Gebäudeanteil und Anteil Grund und Boden. Einzelheiten enthält der Erlass FinMin Berlin, 20.4.2012, III B - S 2196 - 1/1993.
Die Aufteilung der Anschaffungskosten ist grundsätzlich nach dem Verhältnis der Verkehrswerte des Grund und Bodens einerseits und des Gebäudes vorzunehmen.
♦ Berechnung des Bodenwerts
Zur Berechnung des Bodenwerts gibt es zwei Methoden:
1. Pauschale Berechnung des Bodenwerts
Beispiel:
Kaufpreis für ein vermietetes Doppelhaus | 400.000 € |
+ Grunderwerbsteuer 4.5 % von 400.000 € | 18.000 € |
+ Notargebühren und Grundbuchkosten ca. 1,5 % | 6.000 € |
+ Maklerkosten 3.45 % | 13.920 € |
Anschaffungskosten insgesamt | 437.920 € |
- Anteil Grund und Boden 20 % | 87.584 € |
Anschaffungskosten für das Gebäude | 350.336 € |
Abschreibung linear 2 % | 7.006 € |
Anlage V Papierformular
2. Berechnung nach dem Bodenrichtwert
Meistens wird ein pauschaler Anteil für den Grund und Boden – wie oben - in Höhe von 20 % des Gesamtkaufpreises von beiden Seiten akzeptiert. Je nach Grundstücksgröße und Bauqualität kann indessen ein niedrigerer oder höherer Anteil angemessen sein. In diesem Fall muss der Wert des Gebäudes und der Wert des Grund und Bodens jeweils getrennt berechnet werden.
Die Aufteilung erfolgt nach einem vereinfachten Verfahren, das den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen entspricht (BFH Urteil vom 10.10.2000 - IX R 86/97). Dabei wird der Bodenwert aus dem Bodenrichtwert abgeleitet.
Bodenrichtwerte sind durchschnittliche Lagewerte des Bodens für Grundstücke eines Gebietes, für das im Wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse vorliegen. Sie sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche bezogen, werden jährlich ermittelt und in Bodenrichtwertkarten veröffentlicht (§ 196 Baugesetzbuch).
Beispiel
Kaufpreis einer Eigentumswohnung 71.800 €, gesamte Grundstücksfläche 2.530 qm, Größe der Wohnung / Wohnfläche 29 qm, Miteigentumsanteil 21 / 1.000, Teilherstellungskosten des Gebäudes 740 € / qm, amtlicher Bodenrichtwert 280.
Die jährliche Abschreibung beträgt 2 % von 42.406 € = 848 €
Anlage V Papierformular
Berechnung
Bodenwert | Grundstücksfläche 2.530 qm x Bodenrichtwert 280 = | 708.400 € | Anteil % |
Miteigentumsanteil 21 / 1.000 | 14.876 € | 40.94 % | |
Gebäudewert | Teilherstellungskosten 740 € / qm x 29 qm = | 21.460 € | 59.06 % |
Kaufpreisaufteilung | |||
Bodenwert | Anteil in % = 40.94 % von 71.800 € = | 29.394 € | |
Gebäudewert | Anteil in % = 59.06 % von 71.800 € = | 42.406 € | |
Summe | 71.800 € | 100.00 % |
Hinweise zur Wertermittlung
Als Gegenargumente können Sie ins Feld führen: Falsch ist, den Bodenwert eines bebauten Grundstücks aus den Richtwerten für unbebaute Grundstücke (Bauland) abzuleiten. Bebauter Grund ist weniger wert als unbebauter (BFH-Urt. v. 15. 1. 1985 - BStBl 1985 II S. 252). Wenn sich der Bearbeiter im Finanzamt nach den Richtwerten für Bauland orientiert, muss er einen Abschlag für die bereits durchgeführte Bebauung vornehmen.
Liegt Ihr Grundstück am Rand einer Zone, neben der sich gleich eine Zone mit einem niedrigeren Richtwert anschließt, können Sie den Bearbeiter auf einen Übergangswert runterhandeln. Lassen Sie sich deshalb die entsprechenden Richtwertkarten zeigen. Ecklage und schlechter Zuschnitt Ihres Grundstücks rechtfertigen einen weiteren Abschlag.
Inventar im Kaufpreis?
Vielfach wird beim Kauf einer Immobilie auch vorhandenes Inventar übernommen, wie z. B. eine Küche. Der darauf entfallende Kaufpreis unterliegt erstens nicht der Grunderwerbsteuer und kann zweitens als selbständiges Wirtschaftsgut schneller (mit jährlich 10 %) abgeschrieben werden. Deshalb sollte vorhandenes Inventar im Kaufvertrag gesondert ausgewiesen werden.
♦ Grunderwerbsteuer
Wechselt ein bebautes Grundstück entgeltlich den Eigentümer, fällt Grunderwerbsteuer an, die je nach Vertrag der Veräußerer oder der Erwerber zu tragen hat. Die Grunderwerbsteuer beträgt je nach Bundesland 3.5 bis 6.5 % des Kaufpreises.
Im Kaufvertrag sollte auch festgestellt sein, wie viel vom Kaufpreis auf den Grund und Boden, das Gebäude und auf das Inventar entfällt, etwa Küche und Möbel. Für das Inventar fällt keine Grunderwerbsteuer an. Dasselbe gilt bei Erwerb einer Eigentumswohnung für die Instandhaltungsrücklage.
Share Deal
Keine Grunderwerbsteuer fällt an, wenn nicht eine einzelne Immobilie gekauft wird, sondern die Kapitalgesellschaft, der das Grundstück gehört (Share Deal). Doch ganz so einfach ist es dann doch nicht. Der Käufer darf höchstens 95 des Unternehmens erwerben und muss fünf Jahre warten, bis er den Rest grunderwerbsteuerfrei erwerben kann.
Quelle: § 9 Abs. 1 Nr. 7 EStG