Steuern? Mach ich selbst.
Anlage V
Einleitung
Die Übertragung von Grundbesitz (Schenkung) zu Lebzeiten an die eigenen Kinder ist ein beliebtes Steuersparmodell. Es lässt sich damit Einkommensteuer und Schenkungsteuer sparen.
Der Gang zum Notar ist bei Schenkung eines Grundstücks Pflicht. Die Unterschrift vor dem Notar soll vor voreiligen Entschlüssen schützen.
♦ Einkommensteuer sparen
Wird vermieteter Grundbesitz durch Schenkung übertragen, sind die Mieteinkünfte daraus von den neuen Eigentümern zu versteuern. Die Mieteinkünfte sind bis zur Höhe des Grundfreibetrages (12.096 € / Wert für 2025) steuerfrei, wenn der neue Eigentümer / das eigene Kind, keine weiteren Einkünfte hat. Dadurch erhöht sich die Nettorendite aus der übertragenen Immobilie in Höhe der gesparten Steuer.
Positiver Nebeneffekt:
♦ Schenkungsteuer sparen
Bei einer Schenkung gelten dieselben Freibeträge und Steuersätze wie bei einer Erbschaft.
Eine Schenkung hat gegenüber der Erbschaft einen entscheidenden Vorteil: Der Begünstigte kann bei Schenkung seinen persönlichen Freibetrag alle 10 Jahre aufs Neue in Anspruch nehmen. Wobei mehrere Erwerbe innerhalb von 10 Jahren von derselben Person zusammenzurechnen sind (§ 14 ErbStG).
Dies bedeutet: Der den eigenen Kindern in Steuerklasse 1 zustehende Freibetrag in Höhe von 400.000 € kann alle 10 Jahre neu ausgeschöpft werden. Wichtig ist, dass Sie früh genug mit der Schenkung beginnen, um diese Regelung in Anspruch nehmen zu können.
Liegen zwischen Schenkung und Erbschaft keine 10 Jahre, werden geschenktes und geerbtes Vermögen addiert, also zusammengerechnet. Die Erbschaftsteuer richtet sich nach dieser Summe.
Beispiel: Das Kind hat im Jahr 01 ein Grundstück im Wert von 200.000 € erhalten. Im Jahr 09 erhält das Kind ein weiteres Grundstück im Wert von 300.000 €. Summe der Erwerbe beträgt 500.000 €, also sind 100.000 € schenkungssteuerpflichtig.
Der Steuerberater empfiehlt: Schenken Sie dem Kind in 09 nur die Hälfte am Wert des zweiten Grundstücks und die andere Hälfte im Jahr 01 der nächsten Dekade. Dadurch wird die gesamte Schenkung steuerfrei.
Liegt die Schenkung mindestens 10 Jahre zurück, kann der Begünstigte / das Kind im Erbfall seinen Freibetrag, jetzt als Erbschaftsteuerfreibetrag, in voller Höhe in Anspruch nehmen.