Helfer in Steuersachen

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2.6.6 Höheren Standard vermeiden Zeile 40

Anlage V

Wenn ein Bündel von Maßnahmen zentraler Ausstattungsmerkmale (Heizung, Sanitär, Elektroinstallation und Fenster) in mindestens drei Merkmalen zu einem höheren Standard als bisher führt, liegen keine Erhaltungsaufwendungen vor (BMF-Schreiben vom 18.7.2003, IV C 3 - S 2211 - 94 / 03, Tz 10).

Folge: Die Aufwendungen sind als nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten nur über die Abschreibung absetzbar. Für den Standard eines Wohngebäudes ist in diesem Zusammenhang vor allem die Ausstattung und Qualität der Heizungs–, Sanitär– und Elektroinstallation und der Fenster ausschlaggebend.

Tipp: Die Beweislast für die Tatsachen, die eine Behandlung als Anschaffungs- oder Herstellungskosten rechtfertigen, trägt das Finanzamt. Sie als Steuerzahler trifft lediglich eine erhöhte Mitwirkungspflicht (§ 90 Abs. 1 Satz 3 AO) und dazu müssen Sie erst mal gebeten werden. Wenn der maßgebliche Zustand des Wohngebäudes nicht sicher festgestellt werden kann, darf das Finanzamt nicht aus Indizien auf die Hebung des Standards eines Gebäudes und somit auf Anschaffungs- oder Herstellungskosten schließen.

Es kommt also darauf an, die Renovierung als nicht allzu auffällig escheinen zu lassen.