Helfer in Steuersachen

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2.5.1 Zeile 33 - 56 Zuordnung von Werbungskosten / gemischte Nutzung

Anlage V

Einleitung

Sind die Aufwendungen nur teilweise Werbungskosten bei Ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, tragen Sie bitte den direkt zuordbaren Anteil (z. B. Badrenovierung) in die Zeilen „durch direkte Zuordnung ermittelt“ ein. Können Sie die Aufwendungen nicht direkt zuordnen (z. B. bei einer Dachreparatur und haben Sie diese in anderer Weise den Wohnungen zugeordnet (z. B. nach dem errechneten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent), dann füllen Sie bitte die Zeilen „durch verhältnismäßige Zuordnung ermittelt“ aus.

Eine Zuordnung der Werbungskosten "nach dem errechneten Verhältnis der Nutzflächen in Prozent" wird  im Falle der sog. "gemischten Nutzung" vorzunehmen sein, wenn z. B. ein Gebäude teilweise zu Wohnzwecken eigengenutzt und teilweise vermietet ist. Typischer Fall ist das zu Wohnzwecken eigengenutzte Einfamilienhaus mit vermieteter "Einliegerwohnung". 

Haben Sie die Aufwendungen zum ersten Mal verhältnismäßig aufgeteilt, dann erläutern Sie bitte den Aufteilungsmaßstab sowie die Zuordnung in einer gesonderten Aufstellung.

 ♦   Zuordnung "direkt" oder "verhältnismäßig"

Zu unterscheiden ist vorab, ob die Aufwendungen für das Gebäude dem vermieteten Teil "direkt zugeordnet" werden können oder ob eine "verhältnismäßige Zuordnung" vorgenommen werden muss.

Dies bedeutet:

Im Falle der gemischten Nutzung eines Gebäudes sind die Aufwendungen entweder "direkt" dem Gebäude zuzuordnen und damit zu 100 % abzugsfähig oder "verhältnismäßig" dem vermieteten Teil. im letzteren Fall sind die Aufwendungen nur anteilig als Werbungskosten abzugsfähig. 

Aufwendungen, die sowohl vermietete als auch eigengenutzte Gebäudeteile betreffen, wie z. B. das Dach, und die sich nicht eindeutig dem einen oder dem anderen Gebäudeteil zuordnen lassen, sind regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Nur der Teil der Aufwendungen, der auf den vermieteten Gebäudeteil entfällt, ist als Werbungskosten absetzbar (§ 9 Aabs. 1 Nr. 2 EStG)).

Beispiel:

Der Steuerpflichtige hat in seinem selbst zu Wohnzwecken genutzten Zweifamilienhaus eine Einliegerwohnung im Obergeschoss vermietet. Das Gebäude hat eine Wohnfläche von insgesamt 240 qm. Davon werden 180 qm = 70 % im Erdgeschoss zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die vermietete Einliegerwohnung hat folglich eine Wohnfläche von 60 qm = 30 % der Gesamtwohnfläche. 

Direkte Zuordnung: 100 % abzugsfähig

Bei direkter Zuordnung entfällt die Aufteilung. Die Aufwendungen sind in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 EStG), Badrenovierung in der vermieteten Wohnung 8.750 €. 

Verhältnismäßige Zuordnung

Abschreibung des Gebäudes, Dachreparatur, Schuldzinsen, Steuern und Versicherungen = Aufwendungen sind nur anteilig abzugsfähig. Aufwendungen durch Reparatur der zentralen Heizungsanlage 2.300 €.

Anlage V 

Haben Sie die Aufwendungen zum ersten Mal verhältnismäßig aufgeteilt, erläutern Sie bitte den Aufteilungsmaßstab sowie die Zuordnung in einer gesonderten Aufstellung.

Hauptvordruck

Tipp Aufwendungen dem vermieteten Teil zuordnen

Die Aufwendungen sollten möglichst dem vermieteten Teil zugeordnet werden. Nur dann können die Aufwendungen sich steuerlich auswirken. Aufwendungen, die Sie dem zu eigenen Wohnzwecken dienenden Teil zuordnen, wirken sich ggfs. nur als haushaltsnahe Aufwendungen / Handwerkerleistungen aus (Anlage 35a).