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1.2.4 Hausverkauf unter Nießbrauchsvorbehalt

Anlage V

♦  Hausverkauf unter Nießbrauchsvorbehalt

Ältere Menschen können bei Verkauf ihres Hauses zusätzlich Geld zur Verfügung haben und trotzdem in ihrem Haus wohnen bleiben. Letzteres gelingt, indem sie sich ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht an dem Haus vorbehalten. Für dieses Modell der Immobiliennutzung wird im Internet von Maklern und Vermittlern geworben.

  • Was unterscheidet Wohnrecht und Nießbrauchsrecht?

Das Wohnrecht besteht nur für eine bestimmte Person zur Nutzung zu eigenen Wohnzwecken und erlischt bei Auszug.

Das Nießbrauchsrecht ist hingegen umfassender. Der Nießbraucher ist wirtschaftlicher Eigentümer, kann die Immobilie umfassend nutzen, also nach Auszug auch vermieten.

Beispiel: Ein 77-jähriger verkauft sein Einfamilienhaus in bester Lage für 800.000 € unter Vorbehalt eines  Wohnrecht oder eines lebenslangen Nießbrauchsrechts. Der Wert des Wohnrechts bzw. des Nießbrauchsrechts wird vom Verkaufspreis abgezogen. Der Verkäufer hat zusätzlich folgende Geldmittel zur Verfügung:

Verkaufspreis 800.000 €   800.000 €
- Wohnrecht  320.000 € - Nießbrauch 360.000 €
Zusätzliche Geldmittel 480.000 €   440.000 €

Bei der Berechnung des Wohnrecht und des Nießbrauchsrecht werden die Jahresrohmieten unter Anwendung der Sterbetabelle zugrunde gelegt. Das Problem besteht darin, auch einen Käufer zu diesen Konditionen zu finden.