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2.5.8 Zeile 33 Anschaffung auf Rentenbasis

Anlage V

Zusammenfassung / Begriff

Wird Grundbesitz im Rahmen eines Kaufvertrages gegen  Rente erworben, bildet der Kapitalwert der Rente die Anschaffungskosten für die Immobilie (§§ 13 und 14 BewG).

♦   Abzug der Werbungskosten

Bezogen auf die Rente sind abzugsfähig die Abschreibung für das Gebäude und die in den Rentenzahlungen enthaltenen Zinsanteile (Ertragsanteile / § 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

Beispiel:

Steuerzahler A hat von einem 65 Jahre alten Verkäufer Hans Meier ein Mietshaus gegen Zahlung einer lebenslänglichen Rente von monatlich 2.000 € erworben. In Höhe des Kapitalwerts dieser Rente hat A Anschaffungskosten.

Für den Kapitalwert der Rente ist neben der Rentenhöhe deren Laufzeit maßgebend. Diese hängt von der Lebenserwartung des Rentenberechtigten ab. Die sog. Sterbetafel Stand 1.1.2016 weist eine mittlere Lebenserwartung des Rentenberechtigten im Alter von 65 Jahren zu Beginn der Rente – von 17.46 Jahren aus. Entsprechend einer Laufzeit der Rente von 17.46 Jahren ergibt sich der Kapitalwert der Rente aus Anlage 9a zu § 13 BewG. Der Kapitalwert beträgt bei einem Faktor 11,346 multipliziert mit dem Jahresbetrag der Rente in Höhe von 24.000 € = 272.304 €.

Die Anschaffungskosten, soweit sie auf das Gebäude entfallen,  werden nach § 7 EStG abgeschrieben.

Berechnung der Abschreibung

Anschaffungskosten                                         272.304 €

- Grund und Boden ca. 20 % =                           54.460 €

Gebäudeanteil                                                  217.844 €

Jährliche Abschreibung 2 % =                              4.357 €

Als weitere Werbungskosten sind die in den Rentenzahlungen enthaltenen Ertragsanteile (Tabelle zu § 22 EStG) von jährlich 18 % von 24.000 € = 4.320 € absetzbar.

Anlage V

 

Im Gegenzug muss der Verkäufer Hans Meier die Ertragsanteile der Rente als sonstige Einkünfte versteuern.

Anlage R

Die Daten betreffend Zeile 13 Rentenbetrag (24.000 €) und Zeile 14 Beginn der Rente liegen dem Finanzamt als eDaten vor (Mitteilung des Notars). Eintragungen erübrigen sich. Andernfalls sind entsprechende Eintragungen vorzunehmen. Versteuert wird nur der Ertragsanteil unter Berücksichtigung des Alters des Rentenberechtigten.