Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 13 Anlage V / Vermietung > 1.1.5 Im häuslichen Arbeitszimmer eigene Immobilien verwalten
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage V
Wenn Sie einen Raum in Ihrer Wohnung ausschließlich zur Verwaltung Ihrer vermieteten Immobilien nutzen, können Sie die anteiligen Wohnungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen. Es handelt sich dann um ein häusliches Arbeitszimmer
Ein häusliches Arbeitszimmer ist ein Raum in einer Wohnung, der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach vorwiegend / fast ausschließlich beruflich genutzt wird.
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind in voller Höhe abzugsfähig, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung bildet. Dies betrifft hauptsächlich Personen, die ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer arbeiten.
Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Wohnung, soweit sie auf das Arbeitszimmer entfallen (§ 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG, § 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Hinzu kommen die Aufwendungen für die Einrichtung des Arbeitszimmers mit Mobiliar, technischen Geräten etc.
♦ Kein Arbeitszimmer notwendig?
Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, ist nur der Abzug der Homeoffice-Pauschale in Höhe von (höchstens 210 Tage x 6 € =) 1.260 € (Jahrespauschale) möglich. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich der Betrag von 1.260 € um ein Zwölftel (105 €).
Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg ist wegen drei Wohnungen, von denen eine von einer Hausverwaltung betreut wird, kein Arbeitszimmer notwendig (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 12. Februar 2014 5 K 1251/12).
Abzugsfähig ist die Tagespauschale für die Tage, an denen zu Hause Tätigkeiten für eigene Immobilien erledigt ausgeübt wurden.
♦ Arbeitszimmerkosten in voller Höhe abzugsfähig
Nach dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 9. September 2010 10 K 944/06) fällt hingegen ein häusliches Arbeitszimmer bei mehr als 50 Mietverhältnissen nicht unter die Abzugsbeschränkungen für das Arbeiten Zuhause, weil es den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Die Aufwendungen sind deshalb in diesem Fall in voller Höhe absetzbar.
Anlage V