Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 13 Anlage V / Vermietung > 2.7.9 Zeile 54 Erneuerung einer Einbauküche
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Anlage V
Aufwendungen für die vollständige Erneuerung einer Einbauküche (Spüle, Herd, Einbaumöbel und Elektrogeräte) in einem vermieteten Immobilienobjekt sind nicht --als sog. Erhaltungsaufwand-- sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig.
Aufwendungen im Zusammenhang mit der Renovierung bzw. Instandsetzung einer zu Wohnzwecken genutzten Wohnimmobilie sind zwar grundsätzlich Erhaltungsaufwand und mithin als sofort abziehbare Werbungskosten zu berücksichtigen.
Dies gilt indessen nicht, wenn die Aufwendungen Teil des Gebäudes betreffen, d. h. wesentliche Bestandteile nach § 93 BGB. Dies trifft auf eine Einbauküche zu. Bei einer Einbauküche mit ihren einzelnen Elementen handelt es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, das auf zehn Jahre abzuschreiben ist, auch wenn es sich um erneuerte Teile handelt (BFH Urteil vom 03.08.2016 - IX R 14/15).
Wenn solche Teile erneuert werden, handelt es sich um nachträgliche Herstellungskosten, die nur über eine Abschreibung zu berücksichtigen sind.