Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.6 Home-Office / Mieteinnahmen

Anlage V

Zusammenfassung / Begriff

Das Homeoffice / Home-Office ist im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ein vom Arbeitgeber fest eingerichteter Arbeitsplatz in der Wohnung des Beschäftigten, für den der Arbeitgeber eine mit dem Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Für die Einrichtung und Durchführung des Home-Office muss eine schriftliche mVereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestehen.

♦    Home-Office / Tagespauschale

Wer kein "häusliches Arbeitszimmer" im gesetzlichen Sinn hat, kann Aufwendungen für die berufliche Nutzung der häuslichen Wohnung in Form einer "Tagespauschale" abziehen.

Die Tagespauschale beträgt ab 2023 für jeden Kalendertag 6 €, wenn an dem jeweiligen Tag die berufliche Tätigkeit überwiegend (muss nicht ausschließlich sein) in der häuslichen Wohnung  ausgeübt wird. Es darf am jeweiligen Tag keine außerhalb der häuslichen Wohnung belegene Erste Tätigkeitsstätte aufgesucht werden.

Maximal können also bis  zu 1.260 € im Kalenderjahr steuerlich abgezogen werden. Der Höchstbetrag von 1.260 € wird somit erreicht, wenn der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit an (1.260 € : 6 € =)  210 Tagen im Jahr am häuslichen Arbeitsplatz ausübt.

♦   Erstattung der Home-Office-Kosten durch den Arbeitgeber

Arbeiten Sie als Arbeitnehmer zuhause (Home-Office) und zahlt der Arbeitgeber für den Büroraum Miete, kommt es darauf an, ob es sich bei den Zahlungen um Arbeitslohn oder um Mieteinnahmen handelt. Hierbei ist entscheidend, in wessem vorrangigen Interesse die Nutzung des Büroraums erfolgt.

Dient die Nutzung in erster Linie den Interessen des Arbeitnehmers, ist davon auszugehen, dass die Zahlungen des Arbeitgebers als Gegenleistung für die geleistete Arbeit des Arbeitnehmers erfolgt sind. Die Einnahmen sind als Arbeitslohn (Anlage N) zu erfassen.

Die Einnahmen sind indessen als Mieteinnahmen zu erfassen (Anlage V), wenn das Arbeitszimmer vorrangig im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers genutzt wird. Für das Vorliegen eines betrieblichen Interesses sprechen beispielsweise folgende Anhaltspunkte:

  • Für den Arbeitnehmer ist im Unternehmen kein geeignetes Arbeitszimmer vorhanden.
  • Es wurde eine ausdrückliche, schriftliche Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung des überlassenen Raumes abgeschlossen (BMF, 13.12.2005, IV C 3 - S 2253 - 112/05).

Beispiel

Das Zweifamilienhaus des Arbeitnehmers besteht aus der vom Arbeitnehmer selbstgenutzten Wohnung im Erdgeschoss und einer Wohnung im Dachgeschoss. Die letztgenannte Wohnung ist gemäß Mietvertrag umsatzsteuerpflichtig als Home-Office an den Arbeitgeber vermietet. 

Das Home-Office dient dazu, die vom Arbeitgeber aufgetragenen Aufgaben von Zuhause zu erledigen. Die Nutzung liegt damit im vorrangigem Interesse des  Arbeitgebers. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers stellen ihrem wirtschaftlichen Gehalt nach eine Gegenleistung für die Nutzung der überlassenen Wohnung dar. Somit handelt es sich  beim Arbeitnehmer um Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und nicht um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BFH Urteil vom 07.05.2020 - V R 1/18).

Die vom Arbeitnehmer geltend gemachten Umbaukosten in Höhe von rd. 25.000 € für die Renovierung des Badezimmers im Dachgeschoss wurden nicht anerkannt, weil ein komfortables Badezimmer nicht zur typischen Ausstattung eines Büros gehöre, so die Richter am BFH.