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1.2.0 TIPP Wohnung als Unterhaltsleistung

Anlage V

Für den Sonderausgabenabzug Ihrer Unterhaltsleistungen (Anlage Sonderausgaben)  ist es ohne Bedeutung, ob Ihr Ex-Partner von Ihnen jeden Monat Bares bekommt oder Sachleistungen. Überlassen Sie ihm z. B. eine Ihnen gehörende Eigentumswohnung zum Wohnen, können Sie als Sachleistung die ortsübliche Miete als Sonderausgaben / Anlage Sonderausgaben abziehen (BFH 12.04.2000 - XI R 127/96). Wenn Sie darüber hinaus auch noch die verbrauchsunabhängigen Kosten des Hauses tragen, sind diese Aufwendungen einschließlich der Schuldzinsen ebenfalls als Sonderausgaben abzugsfähig (BFH 18.10.2006 - XI R 42/04).

♦   Keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung

Die ortsübliche Miete, die auf Ihre Unterhaltsleistungen angerechnet wird, führt nicht zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, weil es keine Vermietung ist  (BFH 17.3.1992 – IX R 264/87). Hierdurch ergibt sich eine Steuerersparnis, weil Sie keine Mieteinkünfte versteuern müssen. Bei dieser Lösung fallen indessen bestimmte Aufwendungen für die Wohnung unter den Tisch, sofern sie nicht als Unterhalt zählen wie z. B. Reparaturen, Abschreibungen, Schuldzinsen und Versicherungsbeiträge.

  • Mietvertrag die bessere Lösung

Eine bessere Alternative wäre, wenn Sie mit Ihren Ex-Gatten einen Mietvertrag abschließen. Die Miete ziehen Sie vom Barunterhalt ab. Nun haben Sie zwar Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, können dafür aber alle Aufwendungen für die Wohnung als Werbungskosten abziehen, auch Reparaturen, Abschreibung, Versicherungsbeiträge und die Schuldzinsen und können dabei vielleicht sogar einen Verlust herauswirtschaften, der Ihnen eine zusätzliche Steuerersparnis beschert.

Unter dieser Prämisse ergibt sich folgende Berechnung:

Abzugsfähige Unterhaltsleistungen / Anlage Sonderausgaben                    9.800 €

Unterhaltsleistungen lt. Familiengericht                                    9.800 €

Abzüglich Mietwert der Wohnung                                             6.000 €

Als Barunterhalt aufzubringen                                                  3.800 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung / Anlage V

Mieteinnahmen                                                                         6.000 €

Abzüglich Werbungskosten z. B.                                              7.000 €

Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung / Verlust            - 1.000 €         >    1.000 €   

Insgesamt abzugsfähig (9.800 € + 1.000 € =)                                                    10.800 €