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2.6.0 Erbbauzinsen Zeile 37

Anlage V

Erbbauzinsen, die in wirtschaftlichem Zusammenhang mit einem vermieteten Grundstück gezahlt werden, sind wie Schuldzinsen im Jahr der Zahlung absetzbar (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 EStG).

♦   Erbbaurecht

Ein Erbbaurecht ist ein grundstücksgleiches Recht. Es wird im Privatrecht - ebenso wie Wohneigentum, Teileigentum oder wie ein Dauerwohnrecht - als Grundstück behandelt. Man spricht von einem Erbbaugrundstück. Wir unterscheiden zwischen dem Erbbauberechtigten und dem Erbbauverpflichteten.

Für den Erbbauberechtigten begründet das Erbbaurecht ein vererbliches und veräußerliches dingliches Recht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (§ 1 ErbbauRV). Grund und Boden einschließlich der zu errichtenden Gebäude fallen nach Ablauf der vereinbarten Dauer des Erbbaurechts an den Eigentümer des Bodens zurück (Heimfall). Nach dieser Regelung ist der Erbbauzins ein Entgelt für die Einräumung eines zeitlich begrenzten dinglichen Nutzungsrechts am Grund und Boden. Denn der Grundeigentümer überlässt wirtschaftlich das Grundstück einem anderen gegen Entgelt auf Zeit zur Nutzung; es handelt sich um ein befristetes Nutzungsverhältnis, das während der Laufzeit des Erbbaurechts auf den fortdauernden Austausch von Leistungen gerichtet ist (BFH Urteil vom 20.09.2006 - IX R 17 / 04).

Die Erbbauzinsen betragen im Normalfall ca. 4 % vom Verkehrswert des Grundstücks. Ein Erbbaurecht kann bis zu 99 Jahren eingeräumt werden.

Ist ein Gebäude auf einem Erbbaugrundstück errichtet worden, zahlt der Bauherr als Erbbauberechtigter dem Eigentümer des Grundstücks, dem Erbbauverpflichteten, für die Nutzung ein Entgelt, den so genannten Erbbauzins. Die Erbbauzinsen sind im Falle dedr Vermietung wie Schuldzinsen absetzbar. Werden Erbbauzinsen im Voraus entrichtet, sind sie im Jahr der Zahlung als Werbungskosten abzugsfähig. Für mehr als 5 Jahre voraus geleistete Erbbauzinsen sind indessen gleichmäßig auf den Zeitraum zu verteilen, für den die Vorauszahlung geleistet wird (§ 11 Abs. 2 EStG / LfSt Bayern, 12.8.2011 - S 2253.1.1 - 1/4 St 32).

♦   Erbbaulast

Der Grundstückseigentümer hat auf seinem Grundstück eine Erbbaulast. Die vereinnahmten Erbbauzinsen sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung nach § 21 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn das Grundstück zum Privatvermögen gehört, anzusetzen in > Zeile 32.