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3.0.3 Ferienwohnung: Hotelmäßige / gewerbliche Vermietung nicht gewerblich Zeile 7

Anlage V

Gewerbliche Vermietung löst Umsatzsteuer- und Gewerbesteuerpflicht aus.

Der Vermieter einer Ferienwohnung erzielt indessen keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb, auch wenn der von ihm mit Vermietung beauftragte Vermittler diese hotelmäßig anbietet und dabei hoteltypische Zusatzleistungen auf eigene Rechnung erbringt (BFH Urteil vom 28. Mai 2020, IV R 10/18).

Im Streitfall bietet der Stpfl. seine drei Eigentumswohngen in E über die B-GmbH zur Vermietung an. Der Vermietungsservice der B-GmbH beinhaltet sämtliche Leistungen, die im originären Zusammenhang mit der Vermietung einer Ferienwohnung stehen, insbesondere werbliche Maßnahmen, Abschluss entsprechender Mietverträge und die Betreuung der Feriengäste vor Ort, treuhänderische Entgegennahme der Mieteinnahmen, regelmäßige Berichterstattung über die Auslastungssituation, Erstellung einer ordnungsgemäßen Jahresabrechnung etc. Dafür erhält die B-GmbH eine Provision von 10 % der Mieteinnahmen.

Die B-GmbH kann bei entsprechendem Bedarf seitens der Feriengäste die Ferienwohnung des Eigentümers alternativ als Hotelzimmer vermieten. Der Unterschied zu der Vermietung als Ferienwohnung besteht darin, dass in diesem Fall dem Feriengast weitere Leistungen über die B-GmbH angeboten werden, wie z. B. Frühstück, Halb- oder Vollpension, tägliche Reinigung mit Handtuchwechsel, ggfs. Bettwäschewechsel, etc.

Gleichwohl hat der Stpfl. als Eigentümer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung.

Bei der Vermietung einer Ferienwohnung können gewerbliche Einkünfte nur angenommen werden, wenn vom Vermieter selbst bestimmte, ins Gewicht fallende, bei der Vermietung von Räumen nicht übliche Sonderleistungen erbracht werden oder wenn wegen eines besonders häufigen Wechsels der Mieter eine gewisse --einem gewerblichen Beherbergungsbetrieb vergleichbare-- unternehmerische Organisation erforderlich ist (BFH-Urteil vom 16.04.2013 - IX R 26/11). Maßgebend sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles. Die Zwischenschaltung eines gewerblichen Vermittlers führt indessen nicht zwangsläufig dazu, dass deshalb auch der Vermieter eine gewerbliche Tätigkeit ausübt.