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2.4.2 Verbilligte Vermietung Zeile 33-53

Anlage V

Man spricht von verbilligter Vermietung, wenn ein Gebäude Dritten zu günstigen Bedingungen überlassen wird, d. h. wenn eine Wohnung zu weniger 50 % (Wert ab 2022) der Marktmiete vermietet ist (§ 21 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Dann sind nicht alle Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abzugsfähig. Die Aufwendungen sind aufzuteilen. In diesen Fällen sind die Spalten 1 bis 3 in den Zeilen 33-53 auszufüllen.

Begleitschreiben zur Anlage N

Hauptvordruck Papierformular

Erläutern Sie in einem Begleitschreiben die Zuordnung und den erstmalig verwendeten Aufteilungsmaßstab bitte auf einem besonderen BlattÜbernehmen Sie dabei die in Zeile 8 gemachten Angaben.

Tipp Aufwendungen dem vermieteten Teil zuordnen

Die Aufwendungen sollten möglichst dem vermieteten Teil zugeordnet werden. Nur dann können sie sich steuerlich auswirken. Aufwendungen, die Sie dem zu eigenen Wohnzwecken dienenden Teil zuordnen, wirken sich ggfs. nur als haushaltsnahe Aufwendungen / Handwerkerleistungen aus (Anlage 35a).  

⇒   Die Aufteilungsregeln

Aufwendungen, die sowohl vermietete als auch eigengenutzte Gebäudeteile betreffen, wie z. B. das Dach, und die sich nicht eindeutig dem einen oder dem anderen Gebäudeteil zuordnen lassen, sind regelmäßig nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen. Nur der Teil der Aufwendungen, der auf den vermieteten Gebäudeteil entfällt, ist als Werbungskosten absetzbar (BFH-Urt. vom 24.06.2008 - IX R 26/06).

Nur in diesem Fall sind die Spalten 1 bis 3 auszufüllen.

Aufgepasst: Der Fiskus fragt gezielt nach den Ausgaben, die nicht mit Vermietungseinkünften zusammenhängen. Ganz schön hinterhältig, oder?

In Spalte 1 ist einzutragen der Gesamtbetrag.

In Spalte 2 ist anzukreuzen, wenn die Aufwendungen einem Gebäudeteil direkt zugeordnet werden können.

In Spalte 3 ist einzutragen der %-Satz, wenn die Aufwendungen - verhältnismäßig - ermittelt wurden. Einzutragen ist der %-Satz, der nicht mit den Vermietungseinkünften im Zusammenhang steht.

In Spalte 4 sind die abzugsfähigen Werbungskosten einzutragen.

Beispiel:

Ein Steuerzahler hat in seinem selbst zu Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus eine Einliegerwohnung vermietet. Das Gebäude hat eine Wohnfläche von insgesamt 240 qm. Davon werden 180 qm = 75 % zu eigenen Wohnzwecken genutzt. Die vermietete Einliegerwohnung hat folglich eine Wohnfläche von 60 qm = 25 %. Diese Wohnung hat für 1.000 € einen neuen Fußbodenbelag und das gesamte Gebäude für 5.000 € einen neuen Außenanstrich erhalten.

Ausfüllen der Zeilen 33 bis 50

Die Aufwendungen für den Fußbodenbelag sind direkt der vermieteten Wohnung zuzuordnen und somit zu 100 % absetzbar. Die Aufwendungen für den Außenanstrich betreffen das gesamte Gebäude und sind nur in Höhe von mit 25 % absetzbar. Der Restbetrag für den Außenanstrich (75 %) entfällt auf die zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung und ist nicht absetzbar.

Dafür kann eine Steuerermäßigung als haushaltsnahe Aufwendungen in Anspruch genommen werden (Anlage Haushaltsnahe Aufwendungen).

Erläutern Sie die Zuordnung und den erstmalig verwendeten Aufteilungsmaßstab bitte auf einem besonderen Blatt. Übernehmen Sie dabei die in Zeile 8 gemachten Angaben.

Anlage V Papierformular

 

Hauptvordruck Papierformular