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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage V
Wenn Sie einen Raum / ein Arbeitszimmer in Ihrer Wohnung zur Verwaltung Ihrer vermieteten Immobilie nutzen, können Sie die anteiligen Wohnungskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Sie sind Rentner oder Pensionär und haben in aktiven Zeiten mit dem Erwerb einiger Immobilien Ihre Altersversorgung gesichert. Ihre Immobilien verwalten sich natürlich nicht von allein. Um den ganzen Papierkram, insbesondere die Hausabrechnungen bewältigen zu können, haben Sie sich in Ihrem Einfamilienhaus ein Arbeitszimmer eingerichtet. Die auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Hausunkosten in Höhe von z. B. 20 % können Sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.
Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer sind nur dann in vollem Umfang abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt, § 9 Abs. 5, § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b S.1 EStG. Ansonsten ist der Abzug – objektbezogen – bei Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes auf maximal 1.250 € begrenzt.
♦ Kein Arbeitszimmer notwendig
Nach Auffassung des Finanzgerichts Nürnberg ist wegen drei Wohnungen, von denen eine von einer Hausverwaltung betreut wird, überhaupt kein Arbeitszimmer notwendig (Finanzgericht Nürnberg, Urteil vom 12. Februar 2014 5 K 1251/12). Es wurden deswegen keine Arbeitszimmerkosten anerkannt.
♦ Arbeitszimmerkosten in voller Höhe abzugsfähig
Nach dem Finanzgericht Köln (Urteil vom 9. September 2010 10 K 944/06) fällt hingegen ein außerhäusliches Arbeitszimmer bei mehr als 50 Mietverhältnissen nicht unter die Abzugsbeschränkungen des § 4 Abs. 5 S.1 Nr. 6b S.1 EStG in Höhe von 1.250 €, weil es den Mittelpunkt der Tätigkeit darstellt. Die Aufwendungen sind deshalb in diesem Fall in voller Höhe absetzbar.
Sie tragen z. B. ein bei einem Anteil der Arbeitszimmerkosten am Gesamtbetrag der Hausunkosten von 20 %
Anlage V Papierformular