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2.0.6 Zeile 19 Möbliert vermietet an Angehörige

Anlage V

Bezieht sich ein Mietspiegel nicht auf möbliert vermietete Wohnungen, ist für die Möblierung im Rahmen der Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete i.S. des § 21 Abs. 2 EStG ein Zuschlag zu berücksichtigen, soweit sich auf dem örtlichen Mietmarkt für möblierte Wohnungen hierfür ein Zuschlag ermitteln lässt (BFH Urteil vom 6.2.2018 - IX R 14/17).

Im Streitfall geht es um eine 80 qm große für 324 € vermietete Wohnung. Lt. Mietvertrag war die Wohnung mit einer neuen Einbauküche + Waschmaschine + Trockner ausgestattet. Die Anschaffungskosten für die Küche betrugen 8.620 € zuzüglich 1.005 € für deren Montage, für den Trockner 685 € und für die gebrauchte Waschmaschine 604 €. Weitere Kosten in Höhe von 322 € entstanden für das Verlegen von Leitungen und Anbringen von Steckdosen. Die zusätzliche Ausstattung bewegte sich also im üblichen Rahmen.

Da die Überlassung von möblierten oder teilmöblierten Wohnungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden ist, der sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlägt, ist für die Überlassung solcher Wohnungen grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, der am Markt zu realisieren ist.

Der Vermieter räumt dem Mieter durch die Möblierung sachlich einen Mehrwert an Gebrauchsmöglichkeiten ein. Durch die Überlassung erspart der Mieter eigene Aufwendungen für Möbel und Einrichtungsgegenstände, die, soweit ihnen ein erheblicher Wert beizumessen ist, am Markt unter fremden Dritten regelmäßig durch eine Erhöhung der ortsüblichen Kaltmiete abgebildet werden.

Zur Ermittlung der Höhe der ortsüblichen Miete kann grundsätzlich der örtliche Mietspiegel herangezogen werden. Soweit nicht etwas anderes festgelegt ist, bezieht sich der Mietspiegel auf nicht möblierte Wohnungen.

Vielfach enthält der Mietspiegel einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über das Punktesystem. In solchen Fällen darf ein darüber hinausgehender Möblierungszuschlag nicht angesetzt werden.

Andernfalls ist ein marktüblicher Zuschlag für den Gebrauchswert der überlassenen Möbel vorzunehmen. Ist indessen ein marktüblicher Gebrauchswert für die überlassenen Möbel nicht zu ermitteln, kommt ein Möblierungszuschlag nicht in Betracht.