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8.0.0 W o h n u n g s e i g e n t u m / T e i l e i g e n t u m

Anlage V

Zusammenfassung / Begriff

Regelungen zum Wohneigentum und Teileigentum enthält das „Gesetz über Wohnungseigentum und Dauerwohnrecht“ vom 12.1.2021 (WEG). Nach Maßgabe dieses Gesetzes kann an Wohnungen das Wohnungseigentum, an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes das Teileigentum begründet werden.

Wohnungseigentum ist das Sondereigentum an einer Wohnung in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Teileigentum ist das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes in Verbindung mit dem Miteigentumsanteil an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.

Miteigentum (§ 1008 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) an einem Grundstück kann durch Vertrag der Miteigentümer in der Weise beschränkt werden, dass jedem der Miteigentümer abweichend von § 93 des Bürgerlichen Gesetzbuchs das Eigentum an einer bestimmten Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden bestimmten Räumen in einem auf dem Grundstück errichteten oder zu errichtenden Gebäude (Sondereigentum) eingeräumt wird. 2Stellplätze gelten als Räume im Sinne des Satzes 1.

Das Sondereigentum kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.

Für einen Beschluss ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidend. Jeder Wohnungseigentümer hat dabei nur eine Stimme, unabhängig davon, wie viele Wohneinheiten er besitzt und wie groß diese sind (§ 25 WEG).

♦   Nutzen und Lasten

Für Reparaturen und Umbauten  genügt die Mehrheit der abgegebenen / anwesenden Stimmen. Die Baukosten tragen indessen diejenigen, die mit Ja gestimmt haben, auch die Betriebs- und Reparaturkosten. Entsprechend einfach ist die Nutzungsfrage gelöst: Nur wer über einen Beschluss mit Ja gestimmt hat, z. B. über Einrichtung eines Aufzugs, darf diesen später auch nutzen.

♦   Beschlussfähigkeit

Jede Eigentümerversammlung ist beschlussfähig ist, unabhängig von der Zahl der anwesenden Wohnungseigentümer. Sind von 10 Eigentümern nur drei anwesend, reichen zwei Stimmen, um eine Maßnahme zu beschließen. Bislang konnte man Beschlüsse verhindern, indem man die Versammlung verlassen oder gar nicht daran teilgenommen hat. Diese Möglichkeit gibt es nicht mehr. Eigentümerversammlungen sind künftig immer beschlussfähig.

  • Tipp Beschlüsse namentlich protokollieren

Haben Sie gegen eine Baumaßnahme gestimmt, achten Sie darauf, dass dies protokolliert wird. Wer mit Ja gestimmt hat, zahlt dann auch. Sie hingegen gehen frei aus. Unklar ist  noch, wenn die Wohnanlage durch Beschluss grundlegend verändert wird. Dagegen können Sie klagen. Die Klagefrist beträgt aber nur einen Monat. 

  • Tipp Ladestation für E-Mobil

Jeder Eigentümer kann verlangen, dass in der Wohnanlage eine Ladestation für E-Mobile gebaut wird samt Anschluss an das Stromnetz. Nutzt die Anlage zunächst nur der Antragsteller, trägt er allein die Bau- und Folgekosten. Eigentümer, die später die Anlage mitbenutzen, müssen sich nachträglich mit einem Einmalbeitrag an den Kosten beteiligen.