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Steuern? Mach ich selbst.

2.8.4 Zeile 56 Zu verteilende Erhaltungsaufwendungen

Anlage V

Zusammenfassung / Begriff

Sie können größere Aufwendungen für die Erhaltung von Gebäuden auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen (§ 82b Einkommensteuer-Durchführungsverordnung). Voraussetzung ist, dass die Grundfläche der Räume des Gebäudes, die zu Wohnzwecken dienen, mehr als die Hälfte der gesamten Nutzfläche beträgt.

Eine Verteilung auf zwei bis fünf Jahre ist angebracht, wenn die Einkünfte im Jahr der Aufwendungen besonders niedrig sind und die steuerliche Auswirkung somit gering.  

Auf die Höhe der Aufwendungen kommt es im Prinzip nicht an. 

Beispiel:

Ein Vermieter hat die Fassade eines vermieteten Gebäudes erneuern lassen und dafür 6.200 € aufgewendet. Er möchte wissen, wie sich die Verteilung dieser Aufwendungen auf 5 Jahre auswirkt gegenüber einem Sofortabzug in nur einem Jahr. Für die Vorteilsrechnung wird ein zu versteuerndes Einkommen Im Jahr der Zahlung von 35.000 € und in den anderen Jahren von 75.000 € - unter Anwendung des Grundtarifs - zugrunde gelegt. 

Berechnung der Einkommensteuer lt. bmf-Steuerrechner 2021

Sofortabzug    
Einkommensteuer auf  35.000 € 6.660 €
./. Einkommensteuer auf 35.000 € ./. 6.200 € = 28.000 € 4.730 €
Steuervorteil sofort 6.200 € 1.930 €

 

Verteilung auf 5 Jahre    
Einkommensteuer auf 75.000 € 22.363 €
/. Einkommensteuer auf (75.000 € - 1.240 € =) 73.740 € 21.843 €
Steuerminderung pro Jahr 1.240 € 520 €
Steuervorteil im Verlauf von 5 Jahren (520 € x 5 =)    2.600 €

Wie Sie sehen, beträgt der Steuervorteil bei einer Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf 5 Jahre gegenüber dem Sofortabzug insgesamt (2.600 € - 1.930 € = ) 670 €. Die steuerliche Auswirkung in dieser Höhe ergibt sich, weil das zu versteuernde Einkommen im Jahr der Zahlung besonders niedrig ist. 

  • Aufwendungen für Baudenkmale

Unabhängig von der Art der Nutzung können Sie größere Aufwendungen zur Erhaltung eines Gebäudes ebenfalls auf 2 bis 5 Jahre gleichmäßig verteilen. Hier bei muss es sich um Aufwendungen handeln für Maßnahmen aufgrund eines Modernisierungs- und Instandsetzungsgebots der Gemeinden i. S. d. § 177 BauGB (§ 11a EStG), für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung eines Gebäudes dienen, das wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhalten bleiben soll, und zu deren Durchführung sich die Eigentümerin oder der Eigentümer neben bestimmten Erhaltungsaufwendungen und Modernisierungsmaßnahmen gegenüber der Gemeinde verpflichtet hat (§ 11a EStG) und / oder zur Erhaltung von Baudenkmalen (§ 11b EStG).