Steuern? Mach ich selbst.
Anlage V
♦ Bauabzugsteuer / Steuerabzug bei Bauleistungen
Erbringt jemand im Inland eine Bauleistung (Leistender) an einen Unternehmer im Sinne des § 2 des UStG oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts (Leistungsempfänger), ist der Leistungsempfänger verpflichtet, von der Gegenleistung einen Steuerabzug in Höhe von 15 % für Rechnung des Leistenden vorzunehmen.
Vermietet der Leistungsempfänger Wohnungen, entfällt diese Verpflichtung, wenn er nicht mehr als zwei Wohnungen vermietet. Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (§ 48 EStG).
Der Steuerabzug bei Bauleistungen soll die illegale Betätigung im Baugewerbe eindämmen. Entweder besorgt sich der Leistende eine Freistellungsbescheinigung seines zuständigen Finanzamts (§ 48b EStG) oder der Auftraggeber hat 15 % von der Gegenleistung einzubehalten und an das Finanzamt des Auftragnehmers abzuführen.
Der Steuerabzug muss nicht vorgenommen werden, wenn der Bauleistende dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Gegenleistung gültige Freistellungsbescheinigung nach § 48b Absatz 1 Satz 1 vorlegt oder die Gegenleistung im laufenden Kalenderjahr den folgenden Betrag voraussichtlich nicht übersteigen wird:
Die Freistellungsbescheinigung des für den Bauleistenden zuständigen Finanzamtes muss mit Steuernummer, Sicherungsnummer, Gültigkeitsdauer und Dienststellensiegel versehen sein. Es ist zu empfehlen, die Echtheit des Dokuments im Wege der online-Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern zu prüfen. Kopien der Bescheinigung bzw. Originale bei vorhaben-/projektbezogen ausgestellten Dokumenten sind durch den Auftraggeber 10 Jahre aufzubewahren.
Der Bauleistende kann die Freistellungsbescheinigung formlos bei seinem Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Liegt dem Leistungsempfänger die Freistellungsbescheinigung des Bauleistenden nicht spätestens zum Zeitpunkt der Gegenleistung (Bezahlung) vor, besteht selbst bei späterer (nachträglicher) Vorlage die Einbehaltungsverpflichtung.
Bagatellgrenzen
Der Steuereinbehalt kann unterbleiben, wenn die Zahlungen an einen bestimmten bauleistenden Unternehmer im Kalenderjahr 5.000 € nicht überschreiten. Die Bagatellgrenze erhöht sich auf 15.000 €, wenn der zur Einbehaltung verpflichtete Unternehmer ausschließlich steuerfreie Vermietungen für Wohnzwecke ausführt. Ebenfalls i. S. einer Bagatellregelung kann die sog. 2-Wohnungs-Grenze verstanden werden, die der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen für Vermieter eingeführt hat. Sie fallen erst unter die gesetzliche Regelung, wenn sie mehr als 2 Wohnungen vermieten.
Zur Einbehaltung und Abführung der Bauabzugsteuer ist der Leistungsempfänger (Auftraggeber), sofern er Unternehmer i. S. d. § 2 UStG oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und sich die Bauleistung auf ein Grundstück in Deutschland bezieht. Betroffen sind also auch Unternehmer, die lediglich steuerfreie Umsätze erbringen (Ärzte, Versicherungsvertreter u. Ä.), Kleinunternehmer und pauschal versteuernde Land- und Forstwirte sowie z. B. Städte und Gemeinden, Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Nicht zum Einbehaltung der Bauabzugsteuer verpflichtet sind Privatpersonen, die Vermietungsleistungen erbringen.
Beispiel
Die A-GmbH beauftragt den Heizungsinstallateur B mit dem Einbau einer neuen Heizungsanlage in ihrem Bürogebäude. Heizungsinstallateur B ist nicht im Besitz einer Freistellungsbescheinigung. Nach Abschluss der Arbeiten erhält die A-GmbH eine Rechnung über netto 150.000 €.
Die A-GmbH kann vom Entgelt i. H. v. 150.000 € + USt von 19 % = 28.500 € = insgesamt 178.500 € als Vorsteuer 28.500 € geltend machen. Die Bauabzugsteuer gem. § 48 EStG ist vom Brutto-Entgelt einschließlich der Umsatzsteuer =m178.500m € zu ermitteln. Die Bauabzugssteuer beträgt somit (178.500 € × 15 % =) 26.775 € und ist an das Finanzamt des Bauleistenden (Installateur B) abzuführen.
Folglich sind von der A-GmbH nur (178.500 € - 26.775 € =) 123.225 an den Installateur B zu überweisen. Installateur B muss die in Rechnung gestellte USt von 28.500 an das Finanzamt abführen.
Der Abzugsbetrag von 26.775 € wird dem Installateur B nacheinander wie folgt angerechnet: Auf