Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.8.8 Zeile 79 S o n s t i g e K o s t e n

Anlage V

⇒   Sonstiges

Hier ist allerlei unterzubringen, was man leicht vergisst geltend zu machen:

♦   Kontoführungsgebühren

Kontoführungsgebühren werden ohne Einzelnachweis nur in Höhe einer Jahrespauschale von 16 € als Werbungskosten anerkannt (FG München, 22.09.2005, 10 K 1667/03).

♦   Prozesskosten als Folgekosten

Prozesskosten im Zusammenhang mit der beruflichen Sphäre sind abzugsfähige Werbungskosten. Sie teilen grundsätzlich das „Schicksal“ der Hauptkosten, sind insoweit Folgekosten.

Merksatz: Sind die Hauptkosten abzugsfähig, gilt das auch für die Folgekosten.

Entsprechendes gilt für

  • Kosten eines Arbeitsgerichtsprozesses (BFH Urteil vom 09.02.2012 - VI R 23/10)
  • Strafverteidigungskosten sind hingegen nicht beruflich veranlasst, wenn die berufliche Tätigkeit dem Stpfl. nur die Gelegenheit zur Begehung der Straftat verschafft (BFH Beschluss vom 13.12.2016 - VIII R 43/14 / Verteidigung gegen den Vorwurf der Untreue und Urkundenfälschung im Amt).
  • Prozess um Baumängeln für ein Mietshaus. Prozesskosten sind abzugsfähig, weil sie durch die Vermietung veranlasst sind (BFH, 01.12.1987, IX R 134/83).
  • Private Lebensführung: Prozesskosten im Zusammenhang mit der privaten Lebensführung sind nicht abzugsfähig (§ 33 Abs. 2 EStG).

♦   Umzugskosten

Umzugskosten gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG). Als Werbungskosten sind Umzugskosten indessen absetzbar, wenn sie durch Vermietungseinkünfte veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn der Steuerzahler eine eigengenutzte Wohnung für eine Vermietung räumt. Andere private Gründe wie z. B. Ehe, Finanzen, Gesundheit oder Ausbildung der Kinder stehen nicht zur Debatte. Die Tatsache der späteren Vermietung reicht aus (FG des Saarland, 25.02.1993, 2 K 151 / 90). Zur Höhe der abzugsfähigen Kosten gelten die Regelungen zum beruflich veranlassten Umzug entsprechend.

  • Finanzamt im Bundesland Bremen spielt nicht mit

Die Einspruchsführer / Ehepartner zogen um von München nach Bremen. Ihre Eigentumswohnung in München vermieteten sie zu Wohnzwecken. Die Umzugskosten in Höhe von knapp 4.000 € machten die Einspruchsführer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend mit der Begründung, dass sie durch den Umzug nach  Bremen mit der bis dahin eigengenutzten  Wohnung in München eine neue  steuerpflichtige Einnahmequelle geschaffen hätten.

Das Finanzamt in Bremen hat in seiner Einspruchsentscheidung die Umzugskosten nicht anerkannt mit der Begründung, es handele sich bei den Umzugskosten um Kosten der Lebensführung (§ 12 EStG). 

Die  Tatsache, dass die Wohnung in München nach dem Umzug vermietet wurde, statt  sie zum  Beispiel zum Verkauf anzubieten, begründet keinen  wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Umzug selbst. Das  Finanzamt gehe nach  Aktenlage davon aus, dass der Umzug nach Bremen  aus privaten Motiven initiiert war und nicht, um Vermietungseinkünfte zu erzielen.

Die angeführte Entscheidung des Finanzgerichtes Saarland vom  25.  Februar  1993,  Az  2K151190 sei nicht einschlägig, da es sich um eine  (veraltete) Einzelfallentscheidung handele, die nicht weiter veröffentlicht oder gar angeführt werde. 

Der  Bundesfinanzhof habe u.a. in  seinem Urteil vom 1. Februar  2014 - lX R 24 /113, klargestellt, dass auch bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ein Werbungskostenabzug            nur möglich ist, wenn die  getätigten  Aufwendungen in einem (objektiv) wirtschaftlichen Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit stehen und  (subjektiv) die Aufwendungen zur  Förderung der  Nutzungsüberlassung gemacht werden. Diese Voraussetzungen seien hier nicht gegeben. 

Tipp Liegt Ihr Fall ähnlich, versuchen Sie es bei Ihrem Finanzamt trotzdem. Vielleicht haben Sie Glück und Ihre Umzugskosten werden anerkannt. Sind Sie aus beruflichen Gründen - vor geraumer Zeit - in eine fremde Stadt umgezogen, sind die Kosten des Rückumzugs in Ihre Heimatstadt als nachträgliche Werbungskosten aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähig.

♦   Schadenersatz (Rücktritt vom Vertrag)

Eine Zahlung wegen Rücktritts vom Vertrag und Prozesskosten sind als vergebliche Aufwendungen als Werbungskosten abzugsfähig. Die Aufwendungen sind absetzbar, wenn der Steuerzahler sie tätigt, um sich aus einer gescheiterten Investition zu lösen und so die Höhe der vergeblich aufgewendeten Kosten zu begrenzen (BFH, 15.11.2005, IX R 3/04).

Im Streitfall hatte ein Bauträger hatte den Steuerpflichtigen gegen eine Zahlung von 34 099,08 € aus einem Kaufvertrag entlassen. Hinzu kamen noch Prozesskosten von 3.421,56 €.

♦   Abstandszahlungen an Mieter

Abstandszahlungen sind als Werbungskosten absetzbar, wenn die Zahlung dazu dient, eine Wohnung möglichst schnell für eine umfassende Sanierung freizubekommen. Dasselbe gilt für Abstandszahlungen an öffentliche Kassen, die geleistet werden, um Wohnräume zu gewerblichen Zwecken vermieten zu dürfen (BFH, 24.10.1979, VIII R 92/77).

♦   Fahrtkosten

Fahrtkosten zum Abschluss eines Mietvertrages sind absetzbar. Machen Sie 0,30 € je gefahrenen km geltend.

♦   Weihnachtsgeschenke

Geschenke aus besonderem Anlass an Mieter, aber auch an Handwerker, Hausmeisterdienste oder die Reinigungskraft, die Sie beauftragt haben, sind absetzbar, wenn deren Wert pro Empfänger und Jahr nicht mehr als 35 € beträgt und wenn sie ordnungsgemäß separat aufgezeichnet wurden (§ 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG).