Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > 11.2 Werbungskosten > 1.0.3 Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
♦ Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Alle beruflichen Kosten bis 1.230 € fallen durch den Arbeitnehmer-Pauschbetrag sang- und klanglos unter den Tisch. Erst oberhalb des Pauschbetrages wirken sich Werbungskosten steuerlich aus. Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, d. h. er steht auch dann in voller Höhe zu, wenn der Arbeitnehmer nicht ganzjährig als Arbeitnehmer beschäftigt gewesen ist.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag steht auch zu, wenn feststeht, dass keine oder nur geringe Werbungskosten angefallen sind. Er gilt auch für Ehepartner und Kinder im Rahmen eines Ehepartner- oder Kinderarbeitsverhältnisses.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag wird bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt (§ 39b Abs. 2 S. 5 Nr. 1 EStG). Da der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für jeden Arbeitnehmer nur einmal abgezogen werden kann, bleibt bei Steuerklasse 6 der Pauschbetrag unberücksichtigt.
Werbungskosten, die den Pauschbetrag übersteigen, kann der Arbeitnehmer bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder als Teile des Lohnsteuerfreibetrags als elektronisches LSt-Abzugsmerkmal (ELStAM; § 39a Abs. 1 Nr. 1 EStG) geltend machen.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag ist auch dann zu berücksichtigen, wenn vom Arbeitgeber Werbungskosten steuerfrei ersetzt oder pauschal besteuert werden (§§ 3 Nr. 16, 40 Abs. 2 S. 2 EStG). Diese Regelung hat das BVerfG ausdrücklich als mit dem Grundgesetz vereinbar bestätigt (BVerfG Beschluss vom 10.04.1997 - 2 BvL 77/92).
Klotzen statt kleckern
Um den Vorteil der Pauschbeträge voll auszunutzen, bleiben Sie möglichst entweder deutlich unterhalb der Grenze von 1.230 € / 102 € oder überschreiten sie deutlich.
Werbungskosten vorziehen oder verschieben
Am Jahresende stellt sich die Frage: In welcher Höhe kann ich Werbungskosten geltend machen? Erst dann ist klar, ob es sich lohnt, notwendige Ausgaben vorzuziehen oder zu verschieben. Denn nur das, was bezahlt wird, zählt bei der Steuer (Abflussprinzip / § 11 EStG). Wer also im alten Jahr noch Posten abziehen will, muss sie auch im alten Jahr bezahlen.
Den Arbeitnehmer-Pauschbetrag knacken
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € ist bereits durch die Entfernungspauschale geknackt, wenn Ihre Arbeitsstätte bei einer Fünf-Tage-Arbeitswoche mindestens 18 km von Ihrer Wohnung entfernt ist!
Probe: 230 Wege x 0.30 € x 18 km = 1.242 €. Alles, was Sie zusätzlich an Werbungskosten geltend machen können, wirkt sich jetzt steuermindernd aus.