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1.0.1 Beruflich veranlasste Aufwendungen sind abzugsfähig

Anlage N 

♦   Beruflich veranlasste Aufwendungen 

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, bei der sie erwachsen (§ 9 Abs. 1 EStG).

Erwachsen bedeutet hier: Die Aufwendungen müssen beruflich veranlasst sein. Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen

  • mit dem Beruf objektiv zusammenhängen und
  •  subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden (BFH Beschluss vom 4.7.1990 - GrS 2-3/88). 

Ohne Bedeutung ist, ob die Aufwendungen dem Grunde nach notwendig waren (z. B. Kauf eines zusätzlichen Buches zum selben Thema oder Nutzung der ersten Klasse der Bahn statt der zweiten Klasse bei einer Auswärtstätigkeit). 

Aufwendungen, die keine berufliche Veranlassung haben, sind Einkommensverwendung, somit  nicht abziehbare Privataufwendungen (§ 12 EStG), Sonderausgaben (§ 10 EStG) oder außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 ff. EStG). 

Nochmals: Sind Aufwendungen ausschließlich beruflich veranlasst,  kommt es nicht darauf an, ob die Aufwendungen üblich, notwendig, angemessen oder zweckmäßig sind. Soweit also die Aufwendungen ihre Ursache allein in der beruflichen Sphäre haben, sind auch unübliche, nicht notwendige, unangemessene und unzweckmäßige Aufwendungen abzugsfähig. Es bleibt allein dem Steuerpflichtigen  überlassen, welchen Aufwand er aus beruflicher Veranlassung treibt (BFH Urteil vom 31.1.1986 - VI R 78/82).

Eine berufliche Veranlassung ist dann gegeben, wenn die Aufwendungen mit dem Beruf objektiv zusammenhängen und ihm subjektiv dienen.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist als Programmierer tätig. Er kauft für 40 € ein Fachbuch zum Erlernen einer bestimmten Programmiersprache zur Weiterbildung in seinem Beruf.

Seine Aufwendungen sind als Werbungskosten abzugsfähig, weil das Fachbuch objektiv Fachwissen für seinem Beruf vermittelt und der Arbeitnehmer subjektiv das Buch zu seiner  Weiterbildung nutzt.

  • Nachweis des beruflichen Zusammenhangs

Das FG Münster hat in dem restriktiven Urteil vom 21.7.2014 - 5 K 2767/13 die Grenzen für den Abzug von Werbungskosten aufgezeigt. 

Sachverhalt: Der Arbeitnehmer ist angestellter Netzwerkadministrator. Er hat Aufwendungen über einen Gesamtbetrag von 200 € für Zeitschriften nachgewiesen (PC-Welt, PC-Magazin, c't, ELV Elektronik AG). Weiterhin hat er Aufwendungen von 700 € lt. Quittungen bzw. Kassenbons, auf denen als Gegenstand jeweils „Presseerzeugnisse” bzw. „Fachzeitschriften” vermerkt ist.

Das Finanzamt und anschließend im Klageverfahren das Finanzgericht haben den Werbungskostenabzug versagt, im Wesentlichen aus folgenden Gründen:

In den Quittungen sei lediglich pauschal der Begriff „Fachzeitschriften” vermerkt; die jeweiligen Zeitschriften seien nicht namentlich benannt. Aufwendungen für Fachliteratur seien indessen durch Quittungen des Händlers nachzuweisen, die den Namen des Erwerbers und den Titel des angeschafften Titels enthalten. Die Bezeichnung "Fachzeitschrift" allein reiche nicht aus (vgl. BFH-Urteil vom 04.12.2003 VI B 155/00, BFH/NV 2004, 488). Die bloße Bezeichnung „Fachzeitschriften” sei schon deshalb nicht ausreichend, weil es nicht der Beurteilung des Buch- bzw. Zeitschriftenhändlers unterliege, ob es sich im jeweiligen Einzelfall um eine Fachzeitschrift handele, für die der Werbungskostenabzug ggf. in Anspruch genommen werden kann.

Auch hinsichtlich der Ausgaben für Abonnements von PC-Welt, PC-Magazin und c't, und hinsichtlich der Ausgaben eines Abonnements bei der ELV Elektronik AG stehe dem Kläger kein Werbungskostenabzug zu.

Aufwendungen für Zeitschriften können zwar grundsätzlich als Arbeitsmittel absetzbar sein, wenn feststeht, dass der Arbeitnehmer den Gegenstand weitaus überwiegend beruflich verwendet. Der Kläger habe indessen nicht in ausreichend konkreter Form dargelegt, dass er diese Zeitschriften weitaus überwiegend beruflich verwendet. Zwar sei nicht in Zweifel zu ziehen, dass der Kläger sich für seine berufliche Tätigkeit als Netzwerkadministrator und Netzwerktechniker laufend fortbilden und den technischen Fortschritt aktiv verfolgen müsse. Allein diese allgemeine Überlegung der Notwendigkeit der Fortbildung erbringe jedoch noch nicht den Beweis, dass die im vorliegenden Fall betroffenen Zeitschriften durch den Kläger weitaus überwiegend beruflich verwendet werden.

In einem solchen Fall ist es förderlich, wenn der Arbeitgeber die Notwendigkeit dieser Aufwendungen bescheinigt.

Der berufliche Zusammenhang muss jedoch nicht unbedingt auch ein zeitlicher Zusammenhang mit den Aufwendungen sein sein. Werbungskosten können auch vor der Erzielung von Einnahmen als vorab entstandene Werbungskosten oder nach Beendigung der Einnahmeerzielung als nachträgliche Werbungskosten anfallen.