Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > AUSFÜLLEN der Anlage N > Zeile 21 - 24 Steuerfreier Arbeitslohn bei Auslandstätigkeit
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Arbeitslohn kann unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA), nach sonstigen zwischenstaatlichen Übereinkommen oder nach dem Auslandstätigkeitserlass von der Einkommensteuer (Lohnsteuer) freigestellt sein. Der steuerfreie Arbeitslohn wirkt sich auf die Höhe Ihres persönlichen Steuersatzes aus (Progressionsvorbehalt).
Fügen Sie für jeden Staat und jede Person eine eigene Anlage N-AUS bei, um die in den Zeilen 21 bis 23 einzutragenden Beträge korrekt zu ermitteln.