Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Zeile 27 - 83 Werbungskosten

Anlage N

Einleitung

Werbungskosten im steuerlichen Sinne sind alle Aufwendungen, die durch Ihr Arbeitsverhältnis veranlasst sind. Diese kann Ihr Finanzamt jedoch nur berücksichtigen, soweit sie höher sind als steuerfreie oder pauschal besteuerte Ersatzleistungen Ihres Arbeitgebers.
Die Kosten Ihrer Lebensführung gehören nicht zu den Werbungskosten, selbst wenn diese Ihrer beruflichen Tätigkeit - als Repräsentationskosten - zugutekommen.
Sofern Sie Mehraufwendungen für eine oder mehrere doppelte Haushaltsführung(en) hatten, verwenden Sie hierfür die gesonderte Anlage N-Doppelte Haushaltsführung.

Ihr Finanzamt berücksichtigt für Werbungskosten, wie z. B. Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte (Entfernungspauschale), jährlich einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag i. H. v. 1.230 €. Erhalten Sie Versorgungsbezüge, liegt dieser Betrag jährlich bei 102 €. 

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