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3.0.0 M o b i l i t ä t s p r ä m i e / Anlage Mobilitätsprämie

Anlage N / Anlage Mobilitätsprämie

♦ Mobilitätsprämie für Geringverdiener

Wer wenig verdient und keine Steuern zahlt, hat in den Jahren 2021 - 2026 Anspruch auf eine Mobilitätsprämie für die Wegstrecke zur Arbeit, die 20 km übersteigt.

Pendlerinnen und Pendler mit einem zu versteuernden Einkommen bis zur Höhe des Grundfreibetrags von 10.908 €, bei zusammenveranlagten Ehegatten / Lebenspartnern 21.816 €, können für Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte sowie für wöchentliche Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung ab dem 21. Entfernungskilometer alternativ zur erhöhten Entfernungspauschale von 0,38 € eine Mobilitätsprämie erhalten. Der Antrag auf Festsetzung der Mobilitätsprämie ist zusammen mit der Einkommensteuererklärung zu stellen. Bitte vergessen Sie nicht, in Zeile 3 des Hauptvordrucks ESt 1 A das entsprechende Auswahlfeld anzukreuzen und die Anlage Mobilitätsprämie auszufüllen und einzureichen (§ 105 Abs. 1 EStG).

Die Mobilitätsprämie beträgt für 2023 14 % von 0.38 € für jeden km über 20 km hinaus.

Beispiel: Ein Arbeitnehmer mit einem zu versteuernden Einkommen von 8.000 € fährt im Jahr an 230 Tagen zu seiner 45 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte. 

Beim Antrag auf Mobilitätsprämie ist die Anlage Mobilitätsprämie auszufüllen. 

  • Berechnungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie

230 Tage x (45 km - 20 km =) 25 km x 0.38 € = 2.185 € 14 % = 306 €. 

Die Voraussetzungen für die Mobilitätsprämie sind erfüllt. Denn die Werbungskosten = Entfernungspauschale übersteigen den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.200 €.