Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Entfernungspauschale > 1.1.7 Zeile 30 Erste Tätigkeitsstätte
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der Sie von Ihrem Arbeitgeber dauerhaft zugeordnet worden sind.
Eine erste Tätigkeitsstätte kann ebenso ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof, Flughafen) oder eine Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses aufgrund eines Vollzeitstudiums oder einer vollzeitigen Bildungsmaßnahme aufgesucht wird, sein.
Die dauerhafte Zuordnung wird durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die diese ausfüllenden Absprachen oder Weisungen des Arbeitgebers bestimmt. Von einer dauerhaften Zuordnung müssen Sie insbesondere dann ausgehen, wenn Sie unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder länger als 48 Monate an einer bestimmten betrieblichen Einrichtung tätig werden sollen.
Fehlt die dauerhafte Zuordnung oder ist sie nicht eindeutig, ist die erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der Sie typischerweise arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel Ihrer vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft tätig werden sollen.
Je Dienstverhältnis kann höchstens eine erste Tätigkeitsstätte vorliegen.
Anlage N