Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Entfernungspauschale > 1.1.9 Zeile 30 Fahrten zum Sammelpunkt
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Anlage N
♦ Sammelpunkt als erste Tätigkeitsstätte
Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt Ihr Arbeitgeber, dass Sie sich dauerhaft typischerweise arbeitstäglich an einem festgelegten Ort einfinden sollen (z. B. Busdepot, Betrieb des Arbeitgebers), um von dort die berufliche Tätigkeit aufzunehmen oder die Einsatzorte aufzusuchen, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Sammelpunkt wie Fahrten zu
einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt