Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Entfernungspauschale > 1.7.5 Zeile 36 Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln, Teilstrecke mit PKW
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Anlage N
♦ Fahrten mit PKW
Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Fahrzeugkosten abgegolten (z. B. die Garagenmiete, Park -gebühren, Reparaturkosten und Mautgebühren). Unfallkosten, die Sie selbst tragen mussten, werden jedoch zusätzlich berücksichtigt, wenn sich der Unfall auf der Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dem Sammelpunkt oder dem weiträumigen
Tätigkeitsgebiet ereignet hat (Zeile 65 bis 67). Unfallkosten sind jedoch keine Werbungskosten, wenn der Unfall von Ihnen absichtlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht worden ist.
♦ Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln
Wenn Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen, können Ihre tatsächlichen höher als die Entfernungspauschale oder als der Höchstbetrag i. H. v. 4.500 € sein. Dann sind die tatsächlichen höheren Kosten abzugsfähig. Das gilt auch, wenn Sie eine Zeitfahrkarte zur regelmäßigen Benutzung für den Weg von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte erworben haben, diese dann aber nicht im geplanten Umfang nutzen konnten (z. B. durch die Tätigkeit im Homeoffice). Tragen Sie deshalb bitte zusätzlich zu Ihren Angaben in Zeile 37 sowie ggf. in die Zeilen 45 und 53 diese Kosten in das dafür vorgesehene Feld „Aufwendungen für Fahrten mit öffentlichen Verkehrsmitteln (ohne Fähr- und Flugkosten)“ ein. Ihr Finanzamt berücksichtigt dann den höheren Betrag.
Haben Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, dem Sammelpunkt oder dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet z. B. teilweise mit dem Pkw und teilweise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurück gelegt, tragen Sie bitte in Zeile 34 sowie ggf. in die Zeilen 42 und 50 die mit dem Pkw zurückgelegten Kilometer und die restlichen Entfernungskilometer in die Zeilen 35 und / oder 36 sowie ggf. in die Zeilen 43 und / oder 44 und 51 und / oder 52 ein.
Tragen Sie bitte in die Zeilen 64 und 67 die tatsächlichen Fähr- und Flugkosten ein. Für die An- und Abfahrten zu und von Fähr- und Flughäfen gilt die Entfernungspauschale.