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Anlage N

Einleitung

Die Entfernungspauschale wird vom Finanzamt anhand der Angaben des Arbeitnehmers in der Anlage N berechnet.

  • Entfernungspauschale 

Unabhängig davon, wie Sie zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gelangen, ob mit dem eigenen PKW, mit öffentlichen Verkehrsmitteln, mit dem Fahrrad oder zu Fuß, erhalten Sie für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale.

Diese Pauschale beträgt 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 km und 0,38 € für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer.

Anlage N

Für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt Ihr Finanzamt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung. Auch hier spielt es keine Rolle, wie Sie tatsächlich zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gelangt sind. Wenn Sie ein Kraftfahrzeug nutzen, können Sie statt der kürzesten Strecke eine andere Straßenverbindung angeben, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wurde.

 Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag i. H. v. 4.500 € begrenzt. Nur soweit Sie Ihr eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (z. B. Firmenwagen) nutzen, kann Ihr Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 € berücksichtigen.

Die Entfernungspauschale können Sie für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal beantragen, auch wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.

Tage, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Auswärtstätigkeit, Dienstreise, Heimarbeit, Kurzarbeit), dürfen Sie bei der Ermittlung der Entfernungspauschale nicht mit berücksichtigen.