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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Einleitung
Die Entfernungspauschale wird vom Finanzamt anhand der Angaben des Arbeitnehmers in der Anlage N berechnet.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag i. H. v. 4.500 € begrenzt. Nur soweit Sie Ihr eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (z. B. Firmenwagen) nutzen, kann Ihr Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 € berücksichtigen.
Ausnahme: Ein höherer Betrag als 4.500 € ist also anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen Kraftwagen (Fahrzeug mit mindestens zwei Achsen) benutzt. .
Beispiel:
Bei 230 Wegen im Kalenderjahr und einer Entfernung von 45 km von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale für 2024:
Bis 20 km: 230 x 20 x 0.30 € = 1.380 €
Ab 21 km: 230 x 25 x 0.38 € = + 2.185 €
Entfernungspauschale 3.565 €
Die Entfernungspauschale können Sie für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal beantragen, auch wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.
Tage, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Auswärtstätigkeit, Dienstreise, Heimarbeit, Kurzarbeit), dürfen Sie bei der Ermittlung der Entfernungspauschale nicht mit berücksichtigen. Bei einer Fünftagewoche können Sie 230 Fahrten angeben, ohne Krankheitstage.
Einzutragen ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, auch dann, wenn sie Sie öffentliche Verkehrsmittel benutzen. Sie können aber auch eine längere Straßenverbindung eintragen, wenn diese verkehrsgünstiger ist. Dann erhalten Sie eine höhere Entfernungspauschale.
Es mag verlockend sein, bei der Angabe der Straßenverbindung etwas großzügiger zu rechnen. Denn auch kleine Abweichungen nach oben führen übers Jahr hinweg zu einer ordentlichen Steuerersparnis. Wenn die Straßenverbindung indessen offensichtlich nicht stimmt, wird der Bearbeiter im Finanzamt die Angaben überprüfen.
Als Gründe für eine längere Straßenverbindung können Sie angeben, die Verbindung habe weniger Ampeln und eine gute Streckenführung. Zeitersparnis ist hingegen kein ausschließliches Kriterium der Strecke (BFH Urteile vom 16.11.2011 – VI R 46/10 und VI R 19 / 11). Wenn sich der Arbeitnehmer wegen weniger Ampeln und einer guten Streckenführung für eine längere Fahrtstrecke entscheidet, komme diese durchaus in Betracht, auch wenn sich nur eine geringe oder gar keine Zeitersparnis ergebe. Als Leitlinie gibt der BFH vor: Die längere Fahrtstrecke muss offensichtlich verkehrsgünstiger sein. Offensichtlich verkehrsgünstiger ist eine Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.
Eine absolute Zeitersparnis ist kein relevantes Argument, es kommt immer auch auf das Verhältnis zwischen Länge der Strecke und Zeitersparnis an.
Führt ein beschrankter Bahnübergang auf der kürzesten Fahrtstrecke von 25 km zu unkalkulierbaren Wartezeiten, können Berufstätige den 3 km längeren Umweg beim Finanzamt abrechnen (Sächsisches FG Urteil vom 5.11.2012-6 K 204/12).
Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel.
Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn oder Bus) kann als Wegstrecke auch nur die kürzeste benutzbare Straßenverbindung in Ansatz gebracht werden (FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.03.2009 - 4 K 5374/08).