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Zeile 27 - 52 Günstigerprüfung: Job-Ticket oder Entfernungspauschale

Anlage N

Einleitung

Beschäftigte mit Jobticket (Fahrkarten für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr) können statt der Entfernungspauschale die Ticketkosten für ihre Wege zur Arbeit absetzen. Dies lohnt sich dann, wenn die Ticketkosten höher sind als die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Beispiel: Anzahl der Wege / arbeitstägliche Fahrten zum Betrieb 230, Entfernung 45 km , Kosten für das Jobticket 3.200 €. 

Die Entfernungspauschale beträgt: 230 Wege x 0.30 € x 20 km = 1.380 €

                                                         230 Wege x 0.38 € x 25 km = 2.185 €

Summe = Entfernungspauschale                                                    3.565 €

Die Kosten für das Jobticket in Höhe von 3.200 € übersteigen nicht die rechnerische Entfernungspauschale von 3.565 €. Im vorliegenden Fall ist die Entfernungspauschale günstiger und wird vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt. 

  • Abgeltung sämtlicher Kosten, Unfallkosten ausgenommen

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Kraftfahrzeugkosten abgegolten, die mit der laufenden Nutzung des Kraftfahrzeugs zusammenhängen, mit einer wesentlichen Ausnahme: 

Unfallkosten sind neben der Entfernungspauschale abzugsfähig (H 9.10 LStH 2022 "Unfallschäden").

Kaum zu glauben aber wahr: Auf der Rückfahrt von seiner Arbeitsstätte hat der Arbeitnehmer, es war bereits dunkel und es regnete, mit seinem PKW das Tor zu seiner Hauseinfahrt beschädigt und seinen PKW obendrein. Die Gesamtkosten der Reparaturen für das Tor und den PKW betrugen 1.500 €.

Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, können neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).

  • Längere Straßenverbindung eintragen

Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig mit einem Kraftfahrzeug (PKW; Motorrad, Motorroller, Moped) für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Die längere Straßenverbindung wird vom Finanzamt anerkannt, wenn sie zu einer Zeitersparnis von  mindestens 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit beträgt. Eine absolute Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten, wie das manche Finanzämter verlangen, hat der BFH abgelehnt. 

Eine Strecke kann – außer der Zeitersparnis – auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn die längere Strecke bessere Straßen, weniger Ampeln, weniger Ortsdurchfahrten, weniger Verkehr usw. enthält. 

Wenn sie die längere Straßenverbindung eintragen, diese aber nicht nutzen, sparen Sie Treibstoff und Steuern. Dieses Verhalten ist indessen unzulässig.  

  • Reisekosten bevorzugen

Die Regelungen zur Entfernungspauschale gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, die eine erste Tätigkeitsstätte haben und nur, soweit sie diese erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben.

Andernfalls handelt es sich um Fahrten im Zusammenhang mit einer "Auswärtstätigkeit", bei der ein Kostenabzug als Reisekosten von 0.30 € je gefahrenen km möglich ist.

Der mögliche Abzug von Fahrtkosten ist also bei Dienstreisen doppelt so hoch. Davon profitieren alle, die keine erste Tätigkeitsstätte haben wie z. B. Bauarbeiter, Kundenmonteure, Bus- und Fernfahrer etc.. 

  • Vertrauen ist gut,....

Die Entfernungspauschale berechnet das Finanzamt anhand der von Ihnen gemachten Angaben in den Zeilen 31 ff. Ob das Finanzamt richtet gerechnet hat, stellt sich mit dem Steuerbescheid heraus. Rechnen Sie nach, Kontrolle lohnt sich.

  • Was ist günstiger, Entfernungspauschale oder doppelte Haushaltsführung?

Manchmal schwer zu entscheiden: Entweder tägliche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte unter Ansatz der Entfernungspauschale oder die Einrichtung einer zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort unter Abzug der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung.

Machen Sie die Günstigerprüfung!

Wenn Sie wissen wollen, was steuerlich günstiger ist, müssen Sie die absetzbaren Kosten gegenüberstellen. Es ist eine reine Rechenaufgabe, was insgesamt günstiger ist.

Trotz Unterkunft am Arbeitsort können Sie die Entfernungspauschale eintragen, wenn Sie arbeitstäglich gefahren sind und die Unterkunft am Arbeitsort nur für Notfälle angemietet haben (z. B. für ungünstige Witterungsverhältnisse durch Nebel oder Schneefall). Die Kosten der Unterkunft am Arbeitsort sind dann aber nicht absetzbar, weil privat veranlasst.

Haben Sie sich zunächst für die tägliche Rückkehr entschieden, sind aber nach längerer Zeit der täglichen Fahrerei überdrüssig geworden und haben am Beschäftigungsort eine Unterkunft genommen, führt das zu einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (BFH – BStBl 1979 II S. 520; FG Münster v. 24. 9. 1985 – EFG 1986 S. 339).