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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Einleitung
Fahrtkosten für Mittagsheimfahrten sind Aufwendungen der privaten Lebensführung und nicht als Entfernungspauschale abzugsfähig. Dies gilt selbst bei geteilter Arbeitszeit, wenn der Betrieb eine Mittagspause von zwei Stunden Dauer vorschreibt (BFH Urteil vom 13.02.1970 - VI R 236/69). Denn lt. Gesetz ist für die Entfernungspauschale nur eine Fahrt pro Tag vorgesehen. Selbst wenn Sie behindert sind, billigt Ihnen der Fiskus keine Entfernungspauschale bei Mittagheimfahrten zu.
Immerhin bekommen Sie nun aber bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70 % die tatsächlichen Kfz-Kosten anerkannt oder ohne Einzelnachweis 0,60 € je Entfernungskilometer, was 0,30 € je gefahrenen Kilometer entspricht (§ 9 Abs. 3 Satz 3 EStG).
Sie können indessen Reisekosten abziehen, wenn Sie die Mittagsheimfahrt mit einer beruflichen Erledigung verbinden, wie z. B. Besuch eines Kunden oder Lieferanten, zum Abholen der Post oder der Bankauszüge. Dann haben Sie eine Dienstreise unternommen und können die Fahrtkosten jetzt sogar mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer absetzen (Anlage N Zeile 62).