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Zeile 27 Erste Tätigkeitsstätte für Auszubildende

Anlage N

Einleitung

Bei einer Ausbildung im dualen System hat der Auszubildende im Ausbildungsbetrieb seine erste Tätigkeitsstätte, nicht in der Berufsschule. Für Fahrten zum Ausbildungsbetrieb gilt somit die Entfernungspauschale.

Die Fahrten zur Uni / Berufsschule ist hingegen eine Auswärtstätigkeit / Dienstreise. Als Werbungskosten können in der Steuererklärung Reisekosten geltend gemacht werden. Das heißt, Auszubildende können für jeden gefahrenen Kilometer zur Uni / Berufsschule 0.30 € abziehen. Auch Verpflegungsmehraufwendungen sind abziehbar. 

Alternativ kann der Arbeitgeber die Reisekosten steuerfrei erstatten. 

Folgende Beispiele mögen dies verdeutlichen: 

Beispiel 1

Nach Abschluss seiner betrieblichen Berufsausbildung bei einer Sparkasse beginnt A ein Erststudium an einer Berufsakademie in Köln (duales Studium); A schließt dazu einen Ausbildungsvertrag mit einer Sparkasse ab (arbeitsrechtliche Zuordnung zum Betriebssitz des Arbeitgebers / Sparkasse). Während der Ausbildung ist A im Wechsel jeweils drei Monate im Betrieb tätig und studiert drei Monate an der Berufsakademie in Köln.

Beispiel 2 (Alternativ)

Nach Abschluss seiner betrieblichen Ausbildung bei einer Sparkasse beginnt A ein Vollzeitstudium BWL an einer Fachhochschule in Köln.

Beispiel 3

Nach Abschluss seiner Schulausbildung mit Abitur beginnt A eine Berufsausbildung bei einem Steuerberater in Köln zum Steuerfachangestellten. Einmal wöchentlich besucht A die örtliche Berufsschule in Köln

Lösung Beispiel 1: A hat am Betriebssitz der Sparkasse eine erste Tätigkeitsstätte. Die Fahrten zur Hochschule in Köln sind als Auswärtstätigkeit (keine dauerhafte Zuordnung) zu werten, also mit Reisekostenabzug (Fahrtkosten + Verpflegungspauschalen).

Lösung Beispiel 2: Die Ausbildung erfolgt außerhalb eines Dienstverhältnisses als Vollzeitmaßnahme. Damit ist die Fachhochschule als erste Tätigkeitsstätte zu sehen mit der Folge, dass nur Fahrtkosten i. H. d. Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG) abzugsfähig sind.

Lösung Beispiel 3: Die Steuerberaterpraxis ist die erste Tätigkeitsstätte des A. Für die Fahrten zur Steuerberaterpraxis kann A die Entfernungspauschale geltend machen. Die Fahrten zur Berufsschule sind indessen Dienstreisen und als Reisekosten anzusetzen (tatsächlich entstandene Fahrtkosten + Verpflegungspauschale).

Beispiel:  
35 Fahrten zur Berufsschule, PKW x 40 km x 0,30 € = 420 €
Verpflegungspauschale mind. 8 Std. = 6 € x 35 Tage = 210 €
Fahrten zum Betrieb: Entfernungspauschale  
190 Wege x 10 km x 0,30 € = 570 €
Aufwendungen für Arbeitsmittel 965 €
Lern-/Arbeitsgemeinschaften 258 €
Kommunikation (Telefon/Internet) 108 €
Kontoführungsgebühren 16 €
Werbungskosten insgesamt 2.547 €