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Anlage N
Wenn Ihr Arbeitgeber Sie unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte, zum Sammelpunkt oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen.
Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie diese Aufwendungen in die Zeilen 62 bis 64 ein.