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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Wenn bei Ihnen der Grad der Behinderung mindestens 70 betragen hat oder bei einem Grad der Behinderung von mindestens 50 gleichzeitig eine erhebliche Gehbehinderung bestand, erkennt Ihr Finanzamt die tatsächlichen Kosten für die Hin- und Rückfahrt an, auch wenn Sie Ihren eigenen Pkw benutzt haben. Die Kosten brauchen Sie nur nachzuweisen, wenn Sie hierzu von Ihrem Finanzamt aufgefordert werden.
Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten werden 0,60 € je Entfernungskilometer (0,30 € je gefahrenen Kilometer) anerkannt. Aufwendungen für die Fahrten, die durch die An- und Abfahrt eines Dritten (z. B. des Ehegatten) zur ersten Tätigkeitsstätte, zum Sammelpunkt oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet entstehen (sog. Leerfahrten), können ebenfalls von Ihrem Finanzamt mit 0,30 € je gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden. Achten Sie darauf, dass in der Bescheinigung über den Grad Ihrer Behinderung ggf. eine Aussage über die Gehbehinderung enthalten ist.
Bitte machen Sie in diesen Fällen in Zeile 28 sowie ggf. in die Zeilen 39 und 47 die entsprechenden Angaben oder tragen Sie bei Einzelnachweis die tatsächlichen Kosten in die Zeilen 62 bis 64 ein.
Wenn bei Menschen mit Behinderungen der besondere Kilometersatz von 0,60 € anerkannt wurde, kann Ihr Finanzamt zusätzlich Gebühren für einen Parkplatz an der ersten Tätigkeitsstätte, am Sammelpunkt oder im Zusammenhang mit Fahrten zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet als Werbungskosten berücksichtigen (Abschnitt Sonstige Werbungskosten, Zeile 62 bis 64).