Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

Zeile 51 - 52 Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers, Ersatzleistung

Anlage N

Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers sind steuerpflichtig, können jedoch mit 15 % pauschal versteuert werden (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG). 

In Einzelfällen sind Arbeitgeberleistungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte steuerfrei,  Dazu zählen auch Jobtickets /Fahrkarten. Nur die steuerfreien Leistungen werden auf die Entfernungspauschale angerechnet.

Dies bedeutet: 

Steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse des Arbeitgebers z. B. in Form von Job-Tickets oder entsprechenden Zuschüssen und pauschal besteuerte Leistungen des Arbeitgebers für andere Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern
den Betrag, den Sie als Entfernungspauschale abziehen können (maximal bis auf 0 €). Die tatsächliche Nutzung einer dem Arbeitnehmer überlassenen Fahrberechtigung ist nicht von Bedeutung. Von der Kürzung kann nur dann abgesehen werden, wenn gegenüber dem Arbeitgeber gänzlich auf eine Fahrberechtigung verzichtet, sie also gar nicht erst angenommen oder zurückgegeben wird. Die steuerfreien und pauschal besteuerten Ersatzleistungen werden in der Regel elektronisch von Ihrem Arbeitgeber an Ihr Finanzamt übermittelt.

Von der Agentur für Arbeit oder dem Jobcenter gewährte Fahrtkostenzuschüsse für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mindern ebenfalls die Entfernungspauschale. Tragen Sie bitte die steuerfrei erhaltenen Erstattungen in Zeile 52 ein.