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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Zusammenfassung / Begriff
Die Kosten für den Arbeitsweg machen meist den größten Posten der Werbungskosten aus:
In Höhe der Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) sind die Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung pauschaliert als Werbungskosten abzugsfähig. Werbungskosten in Form der Entfernungspauschale machen meist den größten abzugsfähigen Posten.
Sind die Aufwendungen durch die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel höher als die Entfernungspauschale, sind diese als Werbungskosten abzugsfähig.
Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht für Fahrten mit einem eigenen bzw. zur Nutzung überlassenen Pkw oder soweit die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel die Entfernungspauschale übersteigen.
Die Entfernungspauschale beträgt 0,30 € für jeden Entfernungskilometer der Wegstrecke zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. ab dem 21. Entfernungskilometer 0,38 €.
Ob zu Fuß oder mit dem Rad, Auto, Taxi, Bus oder Bahn, für den täglichen Weg zur Arbeit steht Arbeitnehmern die Entfernungspauschale / Pendlerpauschale zu.
Dies bedeutet: Es ist steuerlich ohne Bedeutung, wie Sie an den Arbeitsplatz kommen und ob Ihnen Kosten entstehen. Auch als Teilnehmer einer Fahrgemeinschaft können Sie die Entfernungspauschale ansetzen, selbst wenn Ihnen keine Kosten entstehen. Das gilt auch für Ehepartner, wenn sie beide gemeinsam zur Arbeit fahren, selbst wenn Ehepartner beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.
Menschen mit Behinderung und Nutzer öffentlicher Verkehrsmittel können statt der Entfernungspauschale höhere tatsächliche Fahrtkosten ansetzen.
♦ Höhe der Entfernungspauschale
Beträgt der Weg von der Wohnung bis zur ersten Tätigkeitsstätte nicht mehr als 20 km, gibt es 30 Cent pro km der einfachen Wegstrecke. Zusätzlich sind Unfallkosten abzugsfähig. Dazu unten mehr.
Beträgt die Wegstrecke zur Arbeit mehr als 20 km, erhöht sich die Entfernungspauschale ab dem 21. km auf 35 Cent je Entfernungskilometer. Diese Regelung gilt zunächst für die Jahre 2021-2023. Für die Jahre 2024 bis 2026 gilt ab dem 21. km eine Pauschale von 38 Cent
Beispiel:
Bei 230 Wegen im Kalenderjahr und einer Entfernung von 45 km von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale:
Kj. 2021-2023 | Pauschale |
Bis 20 km: 230 x 20 x 0.30 € = | 1.380 € |
Ab 21 km: 230 x 25 x 0.35 € = | + 2.013 € |
Entfernungspauschale | 3.393 € |
Diese Frage hat der BFH im Urteil vom 09.06.2022 - VI R 26/20 verneint.
Zur Entlastung der Bürger wegen der hohen Kraftstoffpreise wurde die eigentlich erst für 2024 vorgesehene Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. km auf 0.38 € je vollen Entfernungskilometer rückwirkend auf den Beginn des Jahres 2022 angehoben.
Für die ersten 20 vollen Entfernungskilometer verbleibt es bei einer Entfernungspauschale von 0.30 € je Entfernungskilometer. .
Die Entfernungspauschale beträgt höchstens 4.500 € im Kalenderjahr.
Für Autofahrer gilt diese Obergrenze nicht. Ein höherer Betrag als 4.500 € ist somit möglich, wenn der Arbeitnehmer einen Kraftwagen benutzt. Das sind Fahrzeuge mit mit mindestens zwei Achsen.
Menschen mit Behinderung, deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt, oder behinderte Menschen mit einem Behinderungsgrad von weniger als 70, aber mindestens 50, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, können anstelle der Entfernungspauschale die tatsächlichen Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Dies sind mindestens 0.30 € je gefahrenen km (Hin- und Rückfahrt / § 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG).
Übersicht km-Sätze | |||
Bis 20 km / ab 20 km | Ab 2021 | Ab 2024 | Ab 2027 |
Bis Kj. 2020 | Kj. 2021- 2023 | Kj. 2024-2026 | Kj. ab 2027 |
0.30 € | 0.30 € / 0.35 € | 0.30 € / 0.38 € | 0.30 € / 0.30 |
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♦ Egal, welches Verkehrsmittel
Es kommt nicht darauf an, welches Verkehrsmittel Sie nutzen und ob Ihnen überhaupt Aufwendungen entstehen. Es kann also jeder die Entfernungspauschale absetzen, Fußgänger und Radfahrer ebenso wie diejenigen, die mit dem Bus, der Bahn fahren oder ein Auto benutzten. Die Entfernungspauschale gilt auch dann, wenn Sie
Flugstrecken und Sammelbeförderung
Die Entfernungspauschale gilt nicht für Flugstrecken und Strecken mit steuerfreier Sammelbeförderung nach § 3 Nr. 32 EStG (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG).
Tipp: Fahren mit Bus oder Bahn /Günstigerprüfung
Übersteigen die Ticketkosten für die Nutzung von Bus oder Bahn die rechnerische Entfernungspauschale, setzen Sie besser Ihre Jahres- oder Monatskarten an. Das Finanzamt prüft, was günstiger von beiden ist.
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♦ Kürzeste Straßenverbindung
Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig mit einem Kraftfahrzeug (PKW; Motorrad, Motorroller, Moped) für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).
Auch bei Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel kommt es auf die Straßenverbindung an und nicht etwa auf die Tarifentfernung der Eisenbahn oder der Busfahrzeuge bzw. von deren gefahrenen Umwegstrecke.
Beispiel 1: Nutzung eines PKW
Der Arbeitnehmer fährt mit seinem PKW / Kraftwagen regelmäßig zu seiner 70 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte.
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Die Entfernungspauschale beträgt (230 Wege x 20 km x 0.30 € = 1.380 € + 230 Wege x 50 km x 0.35 € = 4.025 €, zusammen 5.405 €. Die Begrenzung auf 4.500 € gilt nicht, weil der Arbeitnehmer einen PKW / Kraftwagen nutzt.
Beispiel 2: Nutzung eines Fahrrades
Der Arbeitnehmer fährt mit seinem Fahrrad regelmäßig zu seiner 10 km entfernten ersten Tätigkeitsstätte.
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Die Entfernungspauschale beträgt (230 Tage x 10 km x 0.30 € =) 690 €.
Beispiel 3: Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel
Der Arbeitnehmer fährt mit der Bahn an insgesamt 230 Arbeitstagen von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte und zurück. Die kürzeste Straßenverbindung zur Arbeitsstätte beträgt 220 km. Die Aufwendungen für die Jahresnetzkarte der Bahn betragen 6.250 €.
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Die Entfernungspauschale beträgt (230 Tage x 220 km x 0.30 €) = 15.180 €, höchstens die tatsächlichen Aufwendungen von 6.250 €.
Benutzer öffentlicher Verkehrsmittel können Aufwendungen über 4.500 € hinaus abziehen, falls sie nachweisen, dass diese tatsächlich entstanden sind. Die Vergleichsrechnung zwischen dem Höchstbetrag und den tatsächlich entstandenen Kosten für die Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln ist jahresbezogen vorzunehmen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Beispiel 4: Entfernungspauschale für Behinderte
Der Arbeitnehmer hat einen Schwerbehindertenausweis mit einer Behinderung von 70 %. Für die Inanspruchnahme der Entfernungspauschale fügt er keinen Einzelnachweis der Kosten bei.
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Die Entfernungspauschale beträgt (230 Tage x 160 km x 0.30 € =) 11.040 €.
Bei Behinderten, deren Grad der Behinderung mindestens 70 % beträgt oder weniger als 70 %, aber mindestens 50 mit Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis werden anstelle der gesetzlichen Entfernungspauschale die nachgewiesenen Aufwendungen für die Benutzung des eigenen Kraftfahrzeugs abgezogen.
Ohne Einzelnachweis ist als Entfernungspauschale i. S. des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG anstelle der tatsächlichen Aufwendungen der pauschale Kilometersatz maßgebend, der für das jeweils benutzte Fahrzeug als höchste Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz zulässig ist. Das sind 0.30 € je gefahrenen km.
Beispiel 5: Unfallkosten
Berufstätige können Unfallkosten, die auf Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte oder - bei doppelter Haushaltsführung - auf Familienheimfahrten entstehen, zusätzlich zur Entfernungspauschale als Werbungskosten abziehen.
Abzugsfähig sind alle Kosten, welche die Versicherung nicht ersetzt, also neben den Schäden am eigenen Fahrzeug auch die am Fremdfahrzeug, weitere Folgeschäden wie Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug, Prozesskosten, Schäden an privaten Gegenständen wie Bille und Kleidung.
Tipp 1: Reisekosten bevorzugen
Die Regelungen zur Entfernungspauschale gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, die eine erste Tätigkeitsstätte haben und nur, soweit sie diese erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben.
Andernfalls handelt es sich um Fahrten im Zusammenhang mit einer "Auswärtstätigkeit", bei der ein Kostenabzug als Reisekosten von 0.30 € je gefahrenen km möglich ist. Der mögliche Abzug von Fahrtkosten ist also bei Dienstreisen doppelt so hoch. Davon profitieren alle, die keine erste Tätigkeitsstätte haben wie z. B. Bauarbeiter, Kundenmonteure, Bus- und Fernfahrer etc.
Tipp 2: Höhere Ticketkosten eintragen
Beschäftigte mit Jahres-, Monats- oder Wochentickets für den öffentlichen Nahverkehr können statt der Entfernungspauschale die Ticketkosten für ihre Wege zur Arbeit absetzen. Dies lohnt sich dann, wenn die Ticketkosten höher sind als die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Tipp 4: Vertrauen ist gut,....
Die Entfernungspauschale berechnet das Finanzamt anhand der von Ihnen gemachten Angaben in den Zeilen 31 ff. Ob das Finanzamt richtet gerechnet hat, stellt sich mit dem Steuerbescheid heraus. Rechnen Sie nach, Kontrolle lohnt sich.
Tipp 5: Unfallkosten
Kaum zu glauben aber wahr: Auf der Rückfahrt von seiner Arbeitsstätte hat der Arbeitnehmer, es war bereits dunkel und es regnete, mit seinem PKW das Tor zu seiner Hauseinfahrt beschädigt und seinen PKW obendrein. Die Gesamtkosten der Reparaturen für das Tor und den PKW betrugen 1.500 €.
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Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, können neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).
⇒ Arbeitgeberleistungen
Vom Arbeitgeber erstattete Aufwendungen des Arbeitnehmers sind steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitnehmer kann im Gegenzug seine Aufwendungen als Werbungskosten absetzen. Steuerfreie Leistungen oder pauschal besteuerte Leistungen kürzen indessen den Abzug.
Die Erstattungsbeträge werden in der Lohnsteuerbescheinigung ausgewiesen und in eZeile 39 berücksichtigt:
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⇒ Praktischer Fall
Arbeitnehmer A wohnt 30 km von seiner ersten Tätigkeitsstätte entfernt. Er fährt diese Strecke an 230 Tagen. Der Arbeitgeber zahlt monatlich 100 € Fahrgeld, das er mit 15 % pauschal versteuert (§ 40 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1b EStG).
Der Arbeitnehmer trägt ein:
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Berechnung
Die Entfernungspauschale beträgt (230 Wege x 20 km x 0.30 € = 1.380 € + 230 Wege x 10 km x 0.35 € = 805 €, zusammen 2.185 €.
In der Lohnsteuerbescheinigung ist unter der Nr. 17 der Arbeitgeberzuschuss angegeben. Damit hier nichts schief läuft, übernimmt das Finanzamt den bescheinigten Arbeitgeberzuschuss. Eine Eintragung in die eZeile 39 erübrigt sich.
Anlage N eZeile 3, keine Eintragung erforderlich
Die pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen sind auf die Entfernungspauschale anzurechnen. Als Werbungskosten wirken sich aus: Entfernungspauschale 2.185 € - Zuschuss 1.200 € = 985 €.
Es fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an, sodass die pauschale Besteuerung beiden, dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer, Vorteile bringt.