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1.0.0 Zeile 30 - 65 ENTFERNUNGSPAUSCHALE

Anlage N

♦   Einzutragen sind...

Tragen Sie Ihre erste Tätigkeitsstätte, den Sammelpunkt oder das weiträumige Tätigkeitsgebiet in Zeile 30 ein. Geben Sie bitte in Zeile 32 die Anzahl der Arbeitstage und in die Zeilen 33 bis 36 die gesamten Entfernungskilometer ein. Bei mehreren Dienstverhältnissen oder bei einem Arbeitsplatzwechsel im laufenden Jahr machen Sie bitte die entsprechenden Angaben ab Zeile 38.

♦   Die Entfernungspausche (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) 

Unabhängig davon, wie Sie zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gelangen, erhalten Sie für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschale. Diese Pauschale beträgt

  • 0,30 € für jeden vollen Entfernungskilometer der ersten 20 km und
  • 0,38 € für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer.

Für die Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte berücksichtigt Ihr Finanzamt grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung, unabhängig davon, welches Verkehrsmittel Sie benutzten . Auch hier spielt es somit keine Rolle, wie Sie tatsächlich zu Ihrer ersten Tätigkeitsstätte gelangt sind. Wenn Sie indessen ein Kraftfahrzeug nutzen, können Sie statt der kürzesten Strecke eine andere Straßenverbindung angeben, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und von Ihnen regelmäßig benutzt wurde.

 Die Entfernungspauschale ist grundsätzlich auf einen Höchstbetrag i. H. v. 4.500 € begrenzt. Nur soweit Sie Ihr eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kraftfahrzeug (z. B. Firmenwagen) nutzen, kann Ihr Finanzamt einen höheren Betrag als 4.500 € berücksichtigen.

Ein höherer Betrag als 4.500 € ist anzusetzen, soweit der Arbeitnehmer einen Kraftwagen (Fahrzeug mit mindestens zwei Achsen) benutzt. .

Beispiel:

Bei 230 Wegen im Kalenderjahr und einer Entfernung von 45 km von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte beträgt die Entfernungspauschale für 2024:

Bis 20 km: 230 x 20 x 0.30 € =                   1.380 €

Ab 21 km: 230 x 25 x 0.38 € =                 + 2.185 €

Entfernungspauschale                               3.565 €

 Die Entfernungspauschale können Sie für die Wege zur ersten Tätigkeitsstätte für jeden Arbeitstag nur einmal beantragen, auch wenn Sie den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mehrmals je Arbeitstag zurücklegen.

Anzahl der Fahrten

Tage, an denen Sie die erste Tätigkeitsstätte nicht aufgesucht haben (z. B. wegen Krankheit, Urlaub, Auswärtstätigkeit, Dienstreise, Heimarbeit, Kurzarbeit), dürfen Sie bei der Ermittlung der Entfernungspauschale nicht mit berücksichtigen. Bei einer Fünftagewoche können Sie 230 Fahrten angeben, ohne Krankheitstage. 

Die Entfernungspauschale wird vom Finanzamt anhand der Angaben des Arbeitnehmers in der Anlage N berechnet.  

Dies bedeutet: Ob zu Fuß oder mit dem Rad, Auto, Taxi, Bus oder Bahn, für den täglichen Weg zur Arbeit steht Arbeitnehmern die Entfernungspauschale zu. Es ist somit steuerlich ohne Bedeutung, wie Arbeitnehmer an den Arbeitsplatz kommen und ob Ihnen dadurch Kosten entstehen (BFH Urteil vom 18.4.2013 - VI R 29/12).

♦   Andere als kürzeste Straßenverbindung

Einzutragen ist grundsätzlich die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie können aber auch eine längere Straßenverbindung eintragen, wenn diese verkehrsgünstiger ist. Dann erhalten Sie eine höhere Entfernungspauschale. 

Es mag verlockend sein, bei der Angabe der Straßenverbindung etwas großzügiger zu rechnen. Denn auch kleine Abweichungen nach oben führen übers Jahr hinweg zu einer ordentlichen Steuerersparnis. Wenn die Straßenverbindung indessen offensichtlich nicht stimmt, wird der Bearbeiter im Finanzamt die Angaben überprüfen. 

  • Weniger Ampeln und gute Streckenführung

Als Gründe für eine längere Straßenverbindung können Sie angeben, die Verbindung habe weniger Ampeln und eine gute Streckenführung. Zeitersparnis ist hingegen kein ausschließliches Kriterium der Strecke (BFH Urteile vom 16.11.2011 – VI R 46/10 und VI R 19 / 11). Wenn sich der Arbeitnehmer wegen weniger Ampeln und einer guten Streckenführung für eine längere Fahrtstrecke entscheidet, komme diese durchaus in Betracht, auch wenn sich nur eine geringe oder gar keine Zeitersparnis ergebe. Als Leitlinie gibt der BFH vor: Die längere Fahrtstrecke muss offensichtlich verkehrsgünstiger sein. Offensichtlich verkehrsgünstiger ist eine Straßenverbindung, wenn sich jeder unvoreingenommene, verständige Verkehrsteilnehmer unter den gegebenen Verkehrsverhältnissen für die Benutzung der Strecke entschieden hätte.

Eine absolute Zeitersparnis ist kein relevantes Argument, es kommt immer auch auf das Verhältnis zwischen Länge der Strecke und Zeitersparnis an. 

Führt ein beschrankter Bahnübergang auf der kürzesten Fahrtstrecke von 25 km zu unkalkulierbaren Wartezeiten, können Berufstätige den 3 km längeren Umweg beim Finanzamt abrechnen (Sächsisches FG Urteil vom 5.11.2012-6 K 204/12).

Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel. 

Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel (Bahn oder Bus) kann als Wegstrecke auch nur die kürzeste benutzbare Straßenverbindung in Ansatz gebracht werden (FG Baden-Württemberg Urteil vom 30.03.2009 - 4 K 5374/08).

♦   Abgeltung sämtlicher Kosten

Mit der Entfernungspauschale sind sämtliche Kraftfahrzeugkosten abgegolten, die mit der laufenden Nutzung des Kraftfahrzeugs zusammenhängen, mit einer wesentlichen Ausnahme: 

Unfallkosten sind neben der Entfernungspauschale abzugsfähig (H 9.10 LStH 2022 "Unfallschäden").

Anlage N

 

 

Tipp 1: Fahren mit Bus oder Bahn /Günstigerprüfung

Beschäftigte mit Jobticket (Fahrkarten für den öffentlichen Nah- und Fernverkehr) können statt der Entfernungspauschale die Ticketkosten für ihre Wege zur Arbeit absetzen. Dies lohnt sich dann, wenn die Ticketkosten höher sind als die Entfernungspauschale (§ 9 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Beispiel: Anzahl der Wege / arbeitstägliche Fahrten zum Betrieb 230, Entfernung 45 km , Kosten für das Jobticket 3.200 €. 

Die Entfernungspauschale beträgt: 230 Wege x 0.30 € x 20 km = 1.380 €

                                                               230 Wege x 0.38 € x 25 km = 2.185 €

Summe = Entfernungspauschale                                                          3.565 €

Die Kosten für das Jobticket in Höhe von 3.200 € übersteigen nicht die rechnerische Entfernungspauschale von 3.565 €. Im vorliegenden Fall ist die Entfernungspauschale günstiger und wird vom Finanzamt entsprechend berücksichtigt. 

Tipp 2: Längere Strecke eintragen

Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig mit einem Kraftfahrzeug (PKW; Motorrad, Motorroller, Moped) für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG).

Die längere Straßenverbindung wird vom Finanzamt anerkannt, wenn sie zu einer Zeitersparnis mindestens 10 % der für die kürzeste Verbindung benötigten Fahrzeit beträgt. Eine absolute Zeitersparnis von mindestens 20 Minuten, wie das manche Finanzämter verlangen, hat der BFH abgelehnt. 

Eine Strecke kann – außer der Zeitersparnis – auch dann „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein, wenn die längere Strecke bessere Straßen, weniger Ampeln, weniger Ortsdurchfahrten, weniger Verkehr usw. enthält. 

Wenn sie die längere Straßenverbindung eintragen, diese aber nicht nutzen, sparen Sie Treibstoff und Steuern. Dieses Verhalten ist indessen unzulässig.  

Tipp 3: Reisekosten bevorzugen

Die Regelungen zur Entfernungspauschale gelten grundsätzlich nur für Arbeitnehmer, die eine erste Tätigkeitsstätte haben und nur, soweit sie diese erste Tätigkeitsstätte aufgesucht haben.

Andernfalls handelt es sich um Fahrten im Zusammenhang mit einer "Auswärtstätigkeit", bei der ein Kostenabzug als Reisekosten von 0.30 € je gefahrenen km möglich ist.

Der mögliche Abzug von Fahrtkosten ist also bei Dienstreisen doppelt so hoch. Davon profitieren alle, die keine erste Tätigkeitsstätte haben wie z. B. Bauarbeiter, Kundenmonteure, Bus- und Fernfahrer etc.

Tipp 4: Vertrauen ist gut,....

Die Entfernungspauschale berechnet das Finanzamt anhand der von Ihnen gemachten Angaben in den Zeilen 31 ff. Ob das Finanzamt richtet gerechnet hat, stellt sich mit dem Steuerbescheid heraus. Rechnen Sie nach, Kontrolle lohnt sich.

Tipp 5: Unfallkosten

Kaum zu glauben aber wahr: Auf der Rückfahrt von seiner Arbeitsstätte hat der Arbeitnehmer, es war bereits dunkel und es regnete, mit seinem PKW das Tor zu seiner Hauseinfahrt beschädigt und seinen PKW obendrein. Die Gesamtkosten der Reparaturen für das Tor und den PKW betrugen 1.500 €.

Unfallkosten, die auf einer Fahrt zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entstehen, können neben dem pauschalen Kilometersatz berücksichtigt werden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG).

Anlage N

Tipp 6: Arbeitstäglich die Entfernungspauschale  oder doppelte Haushaltsführung

Manchmal schwer zu entscheiden: Entweder tägliche Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte unter Ansatz der Entfernungspauschale oder die Einrichtung einer zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort unter Abzug der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung.

  • Machen Sie die Günstigerprüfung

Wenn Sie wissen wollen, was steuerlich günstiger ist, müssen Sie die absetzbaren Kosten gegenüberstellen. Es ist eine reine Rechenaufgabe, was insgesamt günstiger ist.

Trotz Unterkunft am Arbeitsort können Sie die Entfernungspauschale eintragen, wenn Sie arbeitstäglich gefahren sind und die Unterkunft am Arbeitsort nur für Notfälle angemietet haben (z. B. für ungünstige Witterungsverhältnisse durch Nebel oder Schneefall). Die Kosten der Unterkunft am Arbeitsort sind dann aber nicht absetzbar, weil privat veranlasst.

Haben Sie sich zunächst für die tägliche Rückkehr entschieden, sind aber nach längerer Zeit der täglichen Fahrerei überdrüssig geworden und haben am Beschäftigungsort eine Unterkunft genommen, führt das zu einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung (BFH – BStBl 1979 II S. 520; FG Münster v. 24. 9. 1985 – EFG 1986 S. 339).