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1.0.3 Erste Tätigkeitsstätte / Details / Zeile 31 ff

Anlage N

♦   Entfernungspauschale

Für die Entfernungspauschale werden nur die Wege von der Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG). Ohne erste Tätigkeitsstätte ist der Arbeitnehmer auswärts tätig mit Anspruch auf Reisekosten bzw. deren Abzug als Werbungskosten (§ 9 Absatz 4 Satz 5 EStG).

Ein Arbeitnehmer ohne erste Tätigkeitsstätte ist somit außerhalb seiner Wohnung beruflich immer auswärts tätig, kann also Reisekosten als Werbungskosten abziehen (Reisekosten-Erlass" / BMF-Schreiben vom 25.11.2020, IV C 5 - S 2353/19/10011). 

  • Bestimmung durch den Arbeitgeber

Bei mehreren Tätigkeitsstätten bestimmt der Arbeitgeber vorrangig, welche Tätigkeitsstätte die erste ist.

  • Ohne Bestimmung durch den Arbeitgeber

Es müssen bestimmte Kriterien herangezogen werden, wenn es an einer dauerhaften Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer betrieblichen Einrichtung durch  den Arbeitgeber fehlt, z. B. weil der Arbeitgeber ausdrücklich auf eine Zuordnung verzichtet hat oder ist die getroffene Festlegung nicht eindeutig ist. Dann gilt als erste Tätigkeitsstätte die betriebliche Einrichtung, an der der Arbeitnehmer 

  1. arbeitstäglich oder
  2. je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder
  3. mindestens ein Drittel seiner vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit dauerhaft  tätig werden soll.

Ausreichend ist, wenn der Arbeitnehmer unbefristet für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von 48 Monaten hinaus an einer solchen Tätigkeitsstätte tätig werden soll.

Voraussetzung ist zudem, dass der Arbeitnehmer in einer der in § 9 Absatz 4 Satz 1 EStG genannten ortsfesten Einrichtungen dauerhaft tätig werden soll. 

Soll der Arbeitnehmer an mehreren Tätigkeitsstätten tätig werden und ist er einer bestimmten Tätigkeitsstätte dienst- oder arbeitsrechtlich dauerhaft zugeordnet, ist es unerheblich, in welchem Umfang er seine berufliche Tätigkeit an dieser oder an den anderen Tätigkeitsstätten ausüben soll. Auch auf die Regelmäßigkeit des Aufsuchens dieser Tätigkeitsstätten kommt es dann nicht an.

  • Sammelpunkt / Treffpunkt

Die Fahrten zu einem Sammelpunkt werden durch die Entfernungspauschale abgegolten. Für die Fahrten danach ist Reisekostenabzug angesagt.

Dies bedeutet: Liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor und bestimmt der Arbeitgeber den täglichen Arbeitseinsatz, indem sich der Arbeitnehmer an einem bestimmten Treffpunkt  einfinden soll, um von dort seine unterschiedlichen eigentlichen Einsatzorte aufzusuchen oder von dort seine berufliche Tätigkeit aufzunehmen, werden die Fahrten des Arbeitnehmers von der Wohnung zu diesem Ort wie Fahrten zu einer ersten Tätigkeitsstätte behandelt. Fahrtkosten für diese Fahrten dürfen nur durch den Ansatz der Entfernungspauschale (§ 9 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 und Absatz 2 EStG) steuerlich berücksichtigt werden.

Für die Fahrten danach können Reisekosten geltend gemacht werden.

Beispiel 1

Bus- oder LKW-Fahrer haben regelmäßig keine erste Tätigkeitsstätte. Dieser Personenkreis kann daher Reisekostenabzug geltend machen. Ohne erste Tätigkeitsstätte muss das Finanzamt die Verpflegungskostenpauschale akzeptieren. Für die Überachtung im Fahrzeug wird eine Übernachtungspauschale von 5 € je Übernachtung anerkannt (FG München Urteil vom 02.09.2015 - 7 K 2393/13).

Allein ein regelmäßiges Aufsuchen der betrieblichen Einrichtung, z. B. für kurze Rüstzeiten, zur Berichtsfertigung, zur Vorbereitung der Zustellroute, zur Wartung und Pflege des Fahrzeugs, zur Abholung oder Abgabe von Kundendienstfahrzeugen oder LKWs einschließlich deren Be- und Entladung, zur Abgabe von Auftragsbestätigungen und Stundenzetteln, Krankmeldungen und Urlaubsanträgen führt hier noch nicht zu einer Qualifizierung der betrieblichen Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte.

Beispiel

Der Kundendienstmonteur K, der von seinem Arbeitgeber keiner betrieblichen Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, sucht den Betrieb seines Arbeitgebers regelmäßig auf, um den Firmenwagen samt Material zu übernehmen, die Auftragsbestätigungen in Empfang zu nehmen und die Stundenzettel vom Vortag abzugeben.

Der K hat keine erste Tätigkeitsstätte. Der Betrieb seines Arbeitgebers wird auch durch das regelmäßige Aufsuchen nicht zur ersten Tätigkeitsstätte, da er seine eigentliche berufliche Tätigkeit an diesem Ort nicht ausübt.

Ausnahme: Lediglich, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort / Sammelpunkt / Treffpunkt  mit der Entfernungspauschale berücksichtigt. Für die weiteren Fahrten auf dem Fahrzeug von dort ist Reisekostenabzug möglich.

Beispiel 2

Bauarbeiter / Maler / Fliesenleger haben ebenfalls in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte. Auch sie können Reisekosten geltend machen.

Ausnahme: Nur dann, wenn dauerhaft und typischerweise arbeitstäglich ein vom Arbeitgeber festgelegter Ort aufgesucht werden soll, werden die Fahrten von der Wohnung zu diesem Ort / Sammelpunkt ebenso behandelt wie die Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. Für die weiteren Fahrten von dort ist Reisekostenabzug möglich. 

  • Weiträumiges Tätigkeitsgebiet

Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet kann erste Tätigkeitsstätte sein. Ein weiträumiges Tätigkeitsgebiet liegt vor, wenn ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Zechengelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht). Auch ein im Bau befindliches Wohngebiet oder ein im Bau befindliches Hochhaus kann erste Tätigkeitsstätte sein, wenn diese vom Arbeitgeber betrieben werden. 

Streifenpolizisten

Ihre erste Tätigkeitsstätte ist in ihrer Dienststelle, auch wenn sie meist auswärts in ihrem Streifengebiet im Einsatz sind. Reisekostenabzug entfällt. Die Dienststelle gehört mit zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet, das der Streifenpolizist nicht verlässt, auch wenn er auf Streife ist.

Mitarbeiter im Ordnungsamt 

Auch Bedienstete im Ordnungsamt haben ihre erste Tätigkeitsstätte in ihrer Behörde, auch wenn sie arbeitstäglich im Gemeindegebiet nach dem Rechten sehen. Reisekostenabzug entfällt.

Bauarbeiter im Baucontainer

Baucontainer, die z. B. auf einer Großbaustelle längerfristig fest mit dem Erdreich verbunden sind und in denen sich z. B. Baubüros, Aufenthaltsräume, Schlafräume und Sanitäreinrichtungen befinden, stellen "ortsfeste" betriebliche Einrichtungen dar. Bauarbeiter, die dort für die Dauer einer Bauprojekts wohnen, haben im Baucontainer ihre erste Tätigkeitsstätte. Reisekostenabzug entfällt. Ein Abzug wegen doppelter Haushaltsführung ist möglich. 

Forstarbeiter / Waldarbeiter

Auch ein Waldgebiet kann ein Sammelgebiet sein

Beispiel:

Der Forstarbeiter A fährt an 150 Tagen mit dem PKW von seiner Wohnung zu dem 15 km entfernten, nächstgelegenen Zugang des von ihm täglich zu betreuenden Waldgebietes (weiträumiges Tätigkeitsgebiet). An 70 Tagen fährt A von seiner Wohnung über einen weiter entfernt gelegenen Zugang (20 km) in das Waldgebiet.

Die Fahrten von der Wohnung zu dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet werden behandelt wie die Fahrten von der Wohnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte. A kann somit für diese Fahrten lediglich die Entfernungspauschale in Höhe von 0,30 EUR je Entfernungskilometer (= 15 km × 0,30 EUR) als Werbungskosten ansetzen. Die Fahrten innerhalb des Waldgebietes können mit den tatsächlichen Kosten oder aus Vereinfachungsgründen mit dem pauschalen Kilometersatz in Höhe von 0,30 EUR je tatsächlich gefahrenen Kilometer berücksichtigt werden.

Bei den Fahrten zu dem weiter entfernt gelegenen Zugang werden ebenfalls nur 15 Kilometer mit der Entfernungspauschale (15 km × 0,30 EUR) berücksichtigt. Die jeweils zusätzlichen fünf Kilometer für den tatsächlich längeren Hin- und Rückweg, werden ebenso wie die Fahrten innerhalb des weiträumigen Tätigkeitsgebietes mit den tatsächlichen Kosten oder aus Vereinfachungsgründen mit dem pauschalen Kilometersatz in Höhe von 0,30 EUR je gefahrenem Kilometer berücksichtigt.

Somit sind für 220 Tage jeweils 15 km mit der Entfernungspauschale und die restlichen tatsächlich gefahrenen Kilometer mit den tatsächlichen Kosten oder aus Vereinfachungsgründen mit dem pauschalen Kilometersatz in Höhe von 0,30 EUR anzusetzen.

Keine Verpflegungspauschale

Auf die Berücksichtigung von Verpflegungspauschalen oder Übernachtungskosten als Werbungskosten sowie den steuerfreien Arbeitgeberersatz hat diese Festlegung "tätig werden in einem weiträumigen Tätigkeitsgebiet" keinen Einfluss, da der Arbeitnehmer weiterhin außerhalb einer ersten Tätigkeitsstätte - und damit auswärts - beruflich tätig wird. Es wird nur die Anwendung der Entfernungspauschale für die Fahrtkosten von der Wohnung zum nächstgelegenen Zugang zu dem weiträumigen Tätigkeitsgebiet sowie die Besteuerung eines geldwerten Vorteils bei Dienstwagengestellung durch den Arbeitgeber nach § 8 Absatz 2 Satz 3 und 4 EStG festgelegt und der steuerfreie Arbeitgeberersatz für diese Fahrten nach § 3 Nummer 13 oder Nummer 16 EStG ausgeschlossen.