Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.5.0 Zeile 31 Einfache Hin- und Rückwege

Anlage N

Für die Arbeitstage, an denen Sie aufgrund einer Auswärtstätigkeit nur jeweils einen einfachen Hin- oder Rückweg zur oder von der ersten Tätigkeitsstätte zurückgelegt haben (z. B. bei fliegendem Personal), können Sie nur die halbe Entfernungspauschale als Werbungskosten geltend machen.

Entsprechendes gilt, wenn Hin- und Rückfahrt zur oder von der ersten Tätigkeitsstätte an unterschiedlichen Wohnungen beginnen oder enden.

Tragen Sie in diesen Fällen in Zeile 32 sowie ggf. in die Zeilen 40 und 48 daher bitte nur die halbe Anzahl der Arbeitstage ein.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer fährt zunächst zu seiner ersten Tätigkeitsstätte, um dort Aufgaben zu erledigen und führt sodann eine Auswärtstätigkeit / Dienstreise aus, von der er direkt zu seiner Wohnung zurückkehrt. Der Arbeitnehmer kann nur die halbe Entfernungspauschale geltend machen. Die Dienstreise rechet er nach den Regeln für Reisekosten ab.