Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Entfernungspauschale > 2.2.4 Erstattung von Fahrtkosten / Zeile 39 Anlage N
Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
⇒ Grundsätzlich gilt
Werden Aufwendungen, die beim Arbeitnehmer Werbungskosten sind, vom Arbeitgeber erstattet, sind die erstatteten Beträge als Arbeitslohn zu behandeln. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer die Aufwendungen, die er getragen hat, als Werbungskosten geltend machen.
Dies bedeutet: Erhält der Arbeitnehmer von ihm geleistete beruflich veranlasste Ausgaben von seinem Arbeitgeber erstattet, handelt es sich um Arbeitslohn, der steuerpflichtig und im Bruttolohn der Lohnsteuerbescheinigung enthalten ist. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer seine beruflichen Kosten, die er getragen hat, als Werbungskosten abziehen.
Jeder Arbeitnehmer erhält die Entfernungspauschale unabhängig von der Höhe seiner Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte.
♦ Anrechnung auf die Entfernungspauschale
Die folgenden steuerfreien bzw. pauschal versteuerten Arbeitgeberleistungen sind auf die anzusetzende und ggf. auf 4.500 € begrenzte Entfernungspauschale anzurechnen:
Die vorgenannten steuerfreien oder pauschal besteuerten Arbeitgeberleistungen sind vom Arbeitgeber zu bescheinigen (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 und 7 EStG).
♦ Steuerfrei erstattete Beträge
Wenn der Arbeitgeber die Aufwendungen des Arbeitnehmers steuerfrei erstatten durfte, sind diese Erstattungsbeträge nicht im Bruttolohn enthalten. Die Erstattungsbeträge sind auf die Werbungskosten des Arbeitnehmers anzurechnen. Andernfalls würde dies zu einer doppelten Begünstigung führen (steuerfrei bzw. pauschal besteuert + Abzug als Werbungskosten).
Dies bedeutet: In den Fällen, in denen der Arbeitgeber
werden Ihnen die Erstattungsbeträge auf die Entfernungspauschale angerechnet.
♦ Pauschalierung
Der Arbeitgeber kann die Steuer auf den Kostenersatz bis zur Höhe der abziehbaren Entfernungspauschale mit 15 % von 2.185 € = 327.75 € Lohnsteuer pauschal übernehmen (§ 40 Abs. 2 Satz 2 EStG).
Anlage N
Dazu mehr im BMF-Schreiben zur Entfernungspauschale Beitrag 3.0, Tz 1.9