Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.7.0 Zeile 35, 65 - 67 Sammelbeförderung

Anlage N

♦   Sammelbeförderung 

Wenn Ihr Arbeitgeber Sie unentgeltlich oder verbilligt zur ersten Tätigkeitsstätte, zum Sammelpunkt oder zum weiträumigen Tätigkeitsgebiet befördert (Sammelbeförderung), können Sie für die Strecke der Sammelbeförderung keine Entfernungspauschale geltend machen.

Haben Sie jedoch für die Sammelbeförderung ein Entgelt an den Arbeitgeber entrichtet, tragen Sie diese Aufwendungen bitte in die Zeilen 65 bis 67 ein.