Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

2.2.0 Berufsverbände Zeile 41

Anlage N

Wichtig

Gewerkschaften, Beamtenbund, Arbeitskammern und Fachverbände vertreten die Interessen ihrer Mitglieder. Die Beiträge an diese Organisationen sind somit beruflich veranlasst und steuerlich abzugsfähig. Das Finanzamt berücksichtigt Ihre Aufwendungen ohne Einzel­nachweis, wenn Sie den betreffenden Berufsverband in Zeile 41 bezeichnen. Abzugsfähig sind nicht nur die Mitgliedsbeiträge, sondern auch Aufnahmegebühren und Umlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Bestimmte Veranstaltungen von Berufsständen und Berufsverbänden dienen dem Zweck, die Teilnehmer im Beruf fortzubilden, z. B. Vorlesungen bei Verwaltungsakademien oder Volkshochschulen, Fortbildungslehrgänge, fachwissenschaftliche Lehrgänge, fachliche Vorträge. Ausgaben, die dem Teilnehmer bei solchen Veranstaltungen entstehen, können Werbungskosten sein.

Beispiel

Ein im öffentlichen Dienst angestellter Steuerzahler ist Mitglied der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr. Die Mitgliedsbeiträge kann der Steuerzahler als Werbungskosten absetzen, denn es handelt sich um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen (Reichsfinanzhof vom 19. 11. 1927 - VI A 481 / 27).

Außerdem ist der Steuerzahler ehrenamtlich Mitglied im Personalrat der Behörde, in der er arbeitet. Auf eigene Kosten fährt er zu Gewerkschaftskongressen und kauft Fachbücher, um sich über politische und wirtschaftliche Fragen zu informieren. Auch die dafür getätigten Aufwendungen sind als Werbungskosten absetzbar (BFH Urteil vom 28.11.1980 - VI R 193 / 77). Denn es macht keinen Unterschied, ob der Steuerzahler Beiträge direkt an die Gewerkschaft leistet, die zweifelsohne absetzbar sind und außerdem indirekte Aufwendungen für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Personalrat hat, so der BFH im Urteil vom 31.03.1976 - I R 131 / 74. Ein ehrenamtlich tätiger Innungsobermeister hatte Aufwendungen durch einen Verkehrsunfall auf der Fahrt zu einer Sitzung. Der BFH hat das Finanzamt angewiesen, die Ausgaben anzuerkennen.