Helfer in Steuersachen

Steuern? Mach ich selbst.

1.1.0 B e r u f s v e r b ä n d e - Zeile 56

Anlage N

Zusammenfassung / Begriff

Gewerkschaften, der Beamtenbund, Arbeitskammern und Fachverbände vertreten die Interessen ihrer Mitglieder. Die Beiträge an diese Organisationen sind somit beruflich veranlasst und steuerlich abzugsfähig. Das Finanzamt berücksichtigt die Aufwendungen ohne Einzel­nachweis. Abzugsfähig sind nicht nur die Mitgliedsbeiträge, sondern auch Aufnahmegebühren und Umlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 EStG).

Bestimmte Veranstaltungen von Berufsständen und Berufsverbänden dienen dem Zweck, die Teilnehmer im Beruf fortzubilden, z. B. Vorlesungen bei Verwaltungsakademien oder Volkshochschulen, Fortbildungslehrgänge, fachwissenschaftliche Lehrgänge, fachliche Vorträge. Aufwendungen, die  Teilnehmer bei solchen Veranstaltungen entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig.

Beispiel

Ein im öffentlichen Dienst angestellter Steuerzahler ist Mitglied der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr. Die Mitgliedsbeiträge kann der Steuerzahler als Werbungskosten absetzen, denn es handelt sich um Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung seiner Einnahmen (Reichsfinanzhof vom 19. 11. 1927 - VI A 481 / 27).

Außerdem ist der Steuerzahler ehrenamtlich Mitglied im Personalrat der Behörde, in der er arbeitet. Auf eigene Kosten fährt er zu Gewerkschaftskongressen und kauft Fachbücher, um sich über politische und wirtschaftliche Fragen zu informieren. Auch die dafür getätigten Aufwendungen sind als Werbungskosten absetzbar (BFH Urteil vom 28.11.1980 - VI R 193 / 77). Denn es mache keinen Unterschied, ob der Steuerzahler Beiträge direkt an die Gewerkschaft leiste, die zweifelsohne abzugsfähig seien und außerdem indirekte Aufwendungen für seine ehrenamtliche Tätigkeit im Personalrat habe, so der BFH im Urteil vom 31.03.1976 - I R 131 / 74.

Im Streitfall hatte ein ehrenamtlich tätiger Innungsobermeister Aufwendungen infolge eines Verkehrsunfalls auf der Fahrt zu einer Sitzung. Die Unfallkosten wurden als Werbungskosten anerkannt.