Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > - Berufsverbände / Arbeitsmittel > Zeile 57 - 59 Abschreibung / Absetzung für Abnutzung von Arbeitsmitteln
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Anlage N
Das für Werbungskosten geltende Abflussprinzip (§ 11 EStG) sieht zwar vor, dass Ausgaben für das Kalenderjahr abzusetzen sind, in dem sie verausgabt (abgeflossen) sind. Dies gilt indessen nicht für Gegenstände, deren Anschaffungskosten 800 € ohne USt übersteigen (geringwertige Wirtschaftsgüter / GWG). Die Anschaffungskosten für GWG sind im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abzugsfähig.
Höherwertige beruflich genutzte Gegenstände (Anschaffungskosten ab 800 € plus USt) sind nur in Höhe der Abschreibungen abzugsfähig.
Dies gilt für Wirtschaftsgüter, insbesondere für Arbeitsmitteln, deren Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als 1 Jahr erstreckt. In diesen Fällen sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten auf die Kalenderjahre der voraussichtlichen gesamten Nutzungsdauer des Arbeitsmittels zu verteilen und in jedem dieser Jahre anteilig als Werbungskosten abzuziehen.
Von der Abschreibung ausgenommen sind die sog. GWG und IT-Hardware. Dazu unten mehr.
Im Anschaffungsjahr wird die AfA zeitanteilig nach Monaten vorgenommen. Wird ein als Arbeitsmittel genutztes Wirtschaftsgut veräußert, ist ein sich evtl. ergebender Veräußerungserlös bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit nicht zu erfassen. Bis zum Zeitpunkt der Veräußerung ist indessen die AfA noch vorzunehmen.
Ein Kraftfahrzeug kann Arbeitsmittel sein, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich (mehr als 90 %) für dienstliche Zwecke genutzt wird, z. B. das Kraftfahrzeug eines Reisevertreters, eines Kundendienstberaters, eines Monteurs.
Beispiel: Der Arbeitnehmer nutzt seinen im Juni 01 angeschafften privaten PKW zu mehr als 90 % zu beruflichen Zwecken. Die Anschaffungskosten betragen 36.000 € brutto. Als Nutzungsdauer sind lt. amtlicher AfA-Tabelle 6 Jahre = 72 Monate zugrunde zu legen.
Der steuerliche Wert des PKW entwickelt sich wie folgt:
| Anschaffungskosten brutto | 36.000 € |
| Abschreibung 01 = 7/ 72 von 36.000 € = | 3.500 € |
| Wert 31.12.01 | 32.500 € |
| Abschreibung 02 = 12/72 von 36.000 = | 6.000 € |
| Wert 31.12.02 | 26.500 € |
| usw |
Abzugsfähig für 01 ist nur die Abschreibung von 3.500 €, für 02 sind es 6.000 €.
Computerhardware und Software wird nicht über die Nutzungsdauer abgeschrieben, sondern nur noch über 1 Jahr (BMF, Schreiben vom 26.2.2021 – IV C 3 – S 2190). Für Smart-Phone ist eine Nutzungsdauer von 5 Jahren zugrunde zu legen.
AfA sind auch zulässig auf die Anschaffungskosten für alte Möbelstücke (Antiquitäten) mit Wertsteigerungserwartungen wenn die Möbel ausschließlich beruflich genutzt werden (BFH Urteil vom 31.1.1986 – VI R 78/82). Dies gilt auch für alte Musikinstrumente (BFH Urteil vom 1.3.2002 – VI R 141/00).
Wenn der Arbeitnehmer einen Gegenstand zunächst privat verwendet und ihn erst nach Jahren privater Nutzung als Arbeitsmittel der beruflichen Nutzung zuführt (Umwidmung), ist die AfA auf der Grundlage der Anschaffungs- oder Herstellungskosten einschließlich Umsatzsteuer nach der voraussichtlich gesamten Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts in gleichen Jahresbeträgen zu bemessen. Der auf den Zeitraum vor der Umwidmung als Arbeitsmittel entfallende Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Wirtschaftsguts (die fiktive AfA ) gilt als abgesetzt (H 9.12 LStH Absetzung für Abnutzung). Dies bedeutet: Im Zeitpunkt der Umwidmung beginnt keine neue AfA von einem fiktiven Einlagewert (FG München Urteil vom 29.3.2011 – 13 K 2013/09).
Beispiel: Alter Teppich vom Wohnzimmer und Arbeitszimmer gelegt.