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2.0.4 Zeile 57 - 59 - Arbeitsmittel ABC

Anlage N

♦   Arbeitsmittel / ABC

Aufwendungen für Arbeitsmittel, z.  B. für Werkzeuge und typische Berufskleidung, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Dabei kann der Begriff Arbeitsmittel weit ausgelegt werden.

  • Begriff Arbeitsmittel

Ein Gegenstand ist ein Arbeitsmittel, wenn die berufliche Nutzung mindestens 90 % beträgt (BFH Urteil vom 19.02.2004 - VI R 135/01 / private Nutzung nicht mehr als 10 %)

  • Arbeitsmittel nach dem ABC

Aktentasche, Aktenkoffer, Aktenschrank  als Werbungskosten anerkannt (FG Hamburg v. 08.12.1955 - I 255/54/ Werbungskostenabzug eines Universitätsprofessors)

Antiquitäten,  die als Arbeitsmittel ständig in Gebrauch sind, wie z. B. Schreibtische, Schreibtischsessel, Büroschränke usw. sind abzugsfähig (BFH Urteil v. 31.1.1986 - VI R 78/82).   Für einen antiken Bücherschrank hat das FG Niedersachsen  eine (technische) AfA nicht anerkannt (Niedersächsisches FG, Urteil v. 16.4.1997, IX 547/94, EFG 1997 S. 953). Der BFH hat indessen eine alte Meistergeige als abzugsfähig angesehen. Voraussetzung: Die Geige wird  in ihrer Gebrauchsfunktion verwendet wird und dient nicht in erster Linie als Sammlungs- oder Anschauungsstück (BFH  Urteil v. 26.1.2001- VI R 165/98)

Arbeitskleidung / Berufskleidung ist bereits nach dem Wortlaut des Gesetzes abzugsfähig (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 EStG)

? Typische Berufskleidung: Begriff eingeben + Suchen antippen

Berufskleidung 

? Typische Berufskleidung: Begriff eingeben + Suchen antippen

Bilder und ähnliche Gegenstände (Kupferstich, Poster, Druck) zur Ausschmückung des Arbeitszimmers sind keine Arbeitsmittel und somit nicht abzugsfähig (BFH Urteil v. 30.10.1990 - VIII R 42/87). Dies gilt ebenso für Dienstzimmer beim öffentlichen oder privaten Arbeitgeber und für häusliche Arbeitszimmer (BFH Urteil v. 14.5.1991 -VI R 119/88, . FG Düsseldorf Urteil v. 8.4.2014 - 13 K 339/12 E.

Brille ist als Arbeitsmittel anerkannt, wenn der Brille Schutzfunktionen gegen berufsspezifische Gefahren am Arbeitsort zukommen, z. B. die Schutzbrille des Schweißers, die Lichtschutzbrille des Flugpersonals (R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR)

Bildschirm-Arbeitsbrille ist Arbeitsmittel aufgrund eines positiven Gutachtens einer fachkundigen Person (spezielle Sehhilfe notwendig).

Bücher siehe Fachbücher

Bücherregal zur Unterbringung von Fachbüchern, beruflichen Aktenordnern

Computer Siehe Hauptbeitrag Computer mit Neuregelung ab 2021

Diebstahl eines Arbeitsmittels

Der endgültige Verlust eines Arbeitsmittels (hier: Violine einer Orchestermusikerin) durch Diebstahl oder Unterschlagung kann im Wege der außerordentlichen Abschreibung zu Werbungskosten führen. Nach den Umständen des Einzelfalles kann dies auch dann der Fall sein, wenn der Ehepartner des Steuerpflichtigen den Verlust herbeiführt (BFH Urteil vom 09.12.2003 - VI R 185/97).

Fachbücher / Fachliteratur / Fachzeitschriften 

Fachliteratur (Bücher und Zeitschriften, die ausschließlich oder fast ausschließlich berufsbezogene Informationen vermitteln) werden als Aufwendungen für Arbeitsmittel anerkannt.

Die Bücher / Zeitschriften müssen berufliche Inhalte aufweisen und der Arbeitnehmer muss die Bücher auch tatsächlich zu beruflichen  Zwecken verwenden (BFB Urteil vom 21.5.1992 – IV R 70 /91). Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass die angeschafften Bücher/Zeitschriften ausschließlich oder weitaus überwiegend beruflich verwendet werden, eine private Mitbenutzung allenfalls von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

Aufwendungen für den Bezug von Tageszeitungen und Wochenzeitschriften gehören zu den nicht abziehbaren Kosten der Lebensführung( BFH Urteil vom 7.9.1989 – IV R 128/88).

Duden bei Deutschlehrern (FG München Urteil vom 25.05.2004 - 6 K 3025/01) Grzimeks Tierleben bei Biologen (BFH Urteil vom 21.06.1989 - VI R 18/86/NV

Steuerlich anerkannt werden die Aufwendungen für:

- "Duden" bei Deutschlehrer (BFH Urteil vom 28.10.1977 - VI R 194/74)

- "Encyclopedia Britannica" bei Englisch-Lehrer (BFH Urteil vom 16.10.1981 - VI R 180/79)

- "Grzimeks Tierleben" und "Brechts Werke" bei Biologie- und Deutschlehrern (BFH Urteil vom 30.04.1981 - VI R 53/77)

- "Handelsblatt" bei Diplom-Kaufmann in Wirtschaftskanzlei und Steuerberatern (BFH Urteil vom 19.01.1996 - VI R 64/95)

- Fachzeitschriften bei Referendaren und bei wissenschaftlichen Assistenten (BFH Urteil vom 04.08.1961 - VI 162/59 U)

- Literatur, soweit nicht allgemeinbildenden Inhalts bei Publizisten (BFH Urteil vom 19.01.1996 - VI R 64/95)

Steuerlich nicht anerkannt werden die Aufwendungen für:

- Allgemeinbildende Bücher, auch nicht bei Schriftstellern (BFH Urteil vom 21.05.1992 - IV R 70/91)

- "Der Große Brockhaus" und örtliche Tageszeitungen bei Rechtsanwälten (BFH Urteil vom 29.04.1977 - VI R 208/75)

- "Brockhaus-Enzyklopädie" bei Lehrern (BFH Urteil vom 29.04.1977 - VI R 208/75)

 - Tageszeitungen, z. B. "FAZ" oder "Die Welt" (BFH Urteil vom 30.06.1983 - IV R 2/81)

Fernsehgerät eines Professors für Medienpolitik in seinem Dienstzimmer kann Arbeitsmittel sein (FG Münster v. 20.1.1987 - FR 1987 S. 458), desgleichen beim Fernsehredakteur (BFH Beschluss vom 19.10.1970 - GrS 3/70)

Geld kein Arbeitsmittel

Bei Geld handelt sich um kein Arbeitsmittel. Der BFH hat den Diebstahl von Geld auf einer Dienstreise nicht als Werbungskosten anerkannt (BFH Urteil vom 04.07.1986 - VI R 227/83).

Geringwertige Arbeitsmittel / Wirtschaftsgüter

Geringwertige Arbeitsmittel / Wirtschaftsgüter sind abnutzbare bewegliche Gegenstände mit selbstständiger Nutzungsfähigkeit, deren Anschaffungs- und Herstellungskosten 800 € (netto) nicht übersteigen. Es besteht Bewertungsfreiheit, d. h. sie können über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden. Es können aber auch  die Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung voll abgezogen werden (§ 6 Abs. 2 Satz 1 EStG).

Hund, Diensthund eines Polizei-Hundeführers ist Arbeitsmittel (BFH Beschluss vom 30.06.2010 - VI R 45/09)

Hund, Therapiehund eines Lehrers / Lehrerin ist Arbeitsmittel (FG Münster, Urt. 14.3.2019-10 K 2852/18)

Jagdhund, Jagdwaffe eines Forstbeamten ist Arbeitsmittel (FG Münster Urteil vom 20.12.2018 - 5 K 2031/18 E), nicht aber einer Landschaftsökologin für die Jägerprüfung

Klavier / Flügel einer in der Oberstufe eines Gymnasiums Musik unterrichtenden Lehrerin kein Arbeitsmittel (BFH Urteil vom 10.03.1978 - VI R 111/76)

Kraftfahrzeug

Ein Kraftfahrzeug kann Arbeitsmittel sein, wenn es ausschließlich oder fast ausschließlich für dienstliche Zwecke genutzt wird. Wird ein solcher PKW entwendet und später in stark beschädigtem Zustand wiederaufgefunden, so kann der dem Steuerpflichtigen entstandene und von der Versicherung nicht ersetzte Schaden als Absetzung für außergewöhnliche Abnutzung zu Werbungskosten führen (BFH Urteil vom 29.04.1983 - VI R 139/80).

Arbeitsmittel ist z. B. für das Kraftfahrzeug eines Reisevertreters, eines Kundendienstberaters, eines Monteurs. Indessen wird allein durch die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ein Pkw nicht zum Arbeitsmittel.

Dagegen hat die Rechtsprechung bei einem um 100 % in seiner Erwerbsfähigkeit geminderten Arbeitnehmer, der einem beidbeinig Amputierten gleichsteht, den Pkw als Arbeitsmittel anerkannt (BFH Urteil vom 28.01.1966 - VI 66/65).

Ist ein Pkw Arbeitsmittel, sind die Absetzungen für Abnutzung Werbungskosten. Die Nutzungsdauer richtet sich nach dem Umfang der betriebsgewöhnlichen Nutzung, anerkannt 6 Jahre lt. Amtlicher Abschreibungstabelle.

Zu den Werbungskosten rechnen auch außergewöhnliche Absetzungen für technische oder wirtschaftliche Abnutzung (z. B. durch Unfall). Zinsen für ein Darlehen zur Anschaffung eines Arbeitsmittels / PKW sind als Werbungskosten abzugsfähig (BFH Urteil vom 01.10.1982 - VI R 192/79). Werden die Fahrten mit Kilometerpauschbeträgen geltend gemacht, sind die Zinsen für einen Anschaffungskredit des Pkw stets mit abgegolten ( BFH Urteil vom 30.11.1979 - VI R 129/78), desgleichen  für eine Leasingsonderzahlung (BFH Urteil vom 15.04.2010 - VI R 20/08).

Kunstwerke / Kunstgegenstand

Ein an der Wand des Arbeitszimmers hängendes Kunstwerk, z. B. Kupferstich, Poster, Druck ist kein Arbeitsmittel (BFH Urteil vom 14.05.1991 - VI R 119/88). Die berufliche Tätigkeit wird  nicht mit Hilfe eines Kunstgegenstandes ausgeübt, kein unmittelbarer Einsatz bei der Berufstätigkeit (BFH Urteil vom 30.10.1990 - VIII R 42/87).

Musikinstrument: 300 Jahre alte Geige eines Violinisten im Sinfonieorchester kann Arbeitsmittel sein(BFH Urteil vom 26.01.2001 - VI R 165/98/NV)

Orientteppich / Teppich im häuslichen Arbeitszimmer kann Arbeitsmittel sein (BFH Urteil vom 08.11.1996 - VI R 22/96)

Reitpferd eines angestellten Reitlehrers kann Arbeitsmittel sein (FG Düsseldorf Urteil vom 22.06.1982 - XV 691/78 E)

Schreibtisch

Ein Schreibtisch ist ein Arbeitsmittel, wenn er ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Dies gilt auch, wenn er in einem nicht als Arbeitszimmer anerkannten Raum steht, z. B. in einer sog. Arbeitsecke im Wohnzimmer (BFH Urteil vom 18.02.1977 - VI R 182/75 betr. Schreibtisch eines Lehrers).  Die Aufwendungen werden auch für einen antiken Schreibtisch anerkannt (BFH Urteil vom 31.01.1986 - VI R 78/82 / Abschreibung bei einem über 100 Jahre alten Schreibtisch 6.66 %  entsprechend einer Rest-Nutzungsdauer von 15 Jahren).  Gleiches gilt für Schreibtischgarnitur, einer Schreibtischlampe und Sitzgelegenheiten , insbesondere auch für Sekretäre.

Schuhe

Aufwendungen für bürgerliches Schuhwerk bzw. die Anschaffung von Schuhen z. B. einer Schuhverkäuferin sind nicht abzugsfähig. Das gilt selbst dann, wenn die Schuhe eigens zur Nutzung im Beruf angeschafft und zumindest ganz überwiegend anlässlich der beruflichen Tätigkeit getragen werden  (FG Münster Urteil vom 01.07.2015 - 9 K 3675/14 E). Dies gilt auch für die erhöhten Kosten eines Briefträgers für Anschaffung und Unterhalt von "Arbeitsschuhen" (FG des Saarlandes Gerichtsbescheid vom 26.11.1993 - 2 K 28/93).

Ebenso werden die Anschaffungskosten für Schuhe eines Dekorateurs  (BFH Urteil vom 20.11.1979 - VI R 25/78) und für die säuregefährdeten Schuhe eines Kfz-Elektrikers beurteilt (BFH Urteil vom 24.07.1981 - VI R 171/78)

Sehbrille

Aufwendungen für die Anschaffung einer Sehbrille am Arbeitsplatz sind keine Werbungskosten, weil kein Arbeitsmittel (BFH Urteil vom 23.10.1992 - VI R 31/92). Aufwendungen für den Erwerb einer Bildschirm-Arbeitsbrille sind nur dann Werbungskosten, wenn die Sehbeschwerden auf die Tätigkeit am Bildschirm zurückgeführt werden können (BFH Urteil vom 20.07.2005 - VI R 50/03). 

Sportgeräte, Sportkleidung, Skiausrüstung eines Sportlehrers sind Arbeitsmittel (BFH Urteil vom 21.11.1986 - VI R 137/83)

Tageszeitungen generell kein Arbeitsmittel (BFH Beschluss vom 07.04.2005 - VI B 168/04)

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