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2.0.6 Zeile 57 - 59 - Arbeitsmittel / Praktischer Fall

Anlage N

  • Praktischer Fall

Ein angestellter Bauingenieur erstellt abends und am Wochenende in seiner Wohnung Unterlagen für die anstehenden Arbeitseinsätze des nächsten Tages. Im Wohnzimmer hat er dafür eine sog. Arbeitsecke eingerichtet und mit folgenden Arbeitsmitteln ausgestattet:

Einrichtungsverzeichnis per 31.12.2023

Arbeitsmittel Erwerb Erwerbskosten AfA*-Satz AfA Restwert
Computer** 03/2023 1.800.00 € 100 % 1.800.00 € 0.00 €
Schreibtisch 10/2023 2.000.00 € 7.69 % 39.45 € 1.960.55 € 
Bürosessel / GWG 10/2023 750.00 € 100.00 % 750.00 € 0.00 € 
Büroschrank 10/2023 3.000.00 € 7.69 % 57.67 €  2.942.33 € 
Büroregal / GWG 10/2023 600.00 € 100.00 % 600.00 €  0.00 € 
Bürolampe / GWG 10/2023 70.00 € 100.00 % 70.00 €  0.00 € 
Summe der Abschreibung / AfA    8.210.00    3.317.12 €  4.902.88 €

*AfA ist die amtliche Abkürzung für Absetzung für Abnutzung (Abschreibung).

** Die Nutzungsdauer von  Computerhardware und Software zur Dateneingabe und –verarbeitung beträgt ein Jahr (BMF, 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). Die Anschaffungskosten können somit im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsmittel in  der 2. Jahreshälfte angeschafft wurde (keine zeitanteilige Abschreibung).

A macht Werbungskosten in Höhe der AfA von 3.318 € geltend (Spalte 5).

Anlage N

In seiner Steuererklärung macht A "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung", indem er in die Kennziffer 175 Zeile 37 eine 1 einträgt und die Aufstellung / Beiblatt der Aufwendungen für Arbeitsmittel beifügt.

Hauptvordruck