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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
Ein angestellter Bauingenieur erstellt abends und am Wochenende in seiner Wohnung Unterlagen für die anstehenden Arbeitseinsätze des nächsten Tages. Im Wohnzimmer hat er dafür eine sog. Arbeitsecke eingerichtet und mit folgenden Arbeitsmitteln ausgestattet:
Einrichtungsverzeichnis per 31.12.2023
Arbeitsmittel | Erwerb | Erwerbskosten | AfA*-Satz | AfA | Restwert |
Computer** | 03/2023 | 1.800.00 € | 100 % | 1.800.00 € | 0.00 € |
Schreibtisch | 10/2023 | 2.000.00 € | 7.69 % | 39.45 € | 1.960.55 € |
Bürosessel / GWG | 10/2023 | 750.00 € | 100.00 % | 750.00 € | 0.00 € |
Büroschrank | 10/2023 | 3.000.00 € | 7.69 % | 57.67 € | 2.942.33 € |
Büroregal / GWG | 10/2023 | 600.00 € | 100.00 % | 600.00 € | 0.00 € |
Bürolampe / GWG | 10/2023 | 70.00 € | 100.00 % | 70.00 € | 0.00 € |
Summe der Abschreibung / AfA | 8.210.00 | 3.317.12 € | 4.902.88 € |
*AfA ist die amtliche Abkürzung für Absetzung für Abnutzung (Abschreibung).
** Die Nutzungsdauer von Computerhardware und Software zur Dateneingabe und –verarbeitung beträgt ein Jahr (BMF, 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). Die Anschaffungskosten können somit im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsmittel in der 2. Jahreshälfte angeschafft wurde (keine zeitanteilige Abschreibung).
A macht Werbungskosten in Höhe der AfA von 3.318 € geltend (Spalte 5).
Anlage N
In seiner Steuererklärung macht A "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung", indem er in die Kennziffer 175 Zeile 37 eine 1 einträgt und die Aufstellung / Beiblatt der Aufwendungen für Arbeitsmittel beifügt.
Hauptvordruck