Helfer in Steuersachen

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2.1.2 Arbeitsmittel / Praktischer Fall Zeile 42

Anlage N

  • Praktischer Fall

Ein angestellter Bauingenieur erstellt abends und am Wochenende in seiner Wohnung Unterlagen für die anstehenden Arbeitseinsätze des nächsten Tages. Im Wohnzimmer hat er dafür eine sog. Arbeitsecke eingerichtet und mit folgenden Arbeitsmitteln ausgestattet:

Einrichtungsverzeichnis per 31.12.2021

Arbeitsmittel Erwerb Erwerbskosten AfA*-Satz AfA Restwert
Computer** 03/2021 1.800.00 € 100 % 1.800.00 € 0.00 €
Schreibtisch 10/2021 2.000.00 € 7.69 % 39.45 € 1.960.55 € 
Bürosessel / GWG 10/2021 750.00 € 100.00 % 750.00 € 0.00 € 
Büroschrank 10/2021 3.000.00 € 7.69 % 57.67 €  2.942.33 € 
Büroregal / GWG 10/2021 600.00 € 100.00 % 600.00 €  0.00 € 
Bürolampe / GWG 10/2021 70.00 € 100.00 % 70.00 €  0.00 € 
Summe der Abschreibung / AfA    8.210.00    3.317.12 €  4.902.88 €

*AfA ist die amtliche Abkürzung für Absetzung für Abnutzung (Abschreibung).

** Die Nutzungsdauer von  Computerhardware und Software zur Dateneingabe und –verarbeitung beträgt ein Jahr (BMF, 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013). Die Anschaffungskosten können somit im Jahr der Anschaffung in voller Höhe abgeschrieben werden. Dies gilt auch, wenn das Arbeitsmittel in  der 2. Jahreshälfte angeschafft wurde (keine zeitanteilige Abschreibung).

A macht Werbungskosten in Höhe der AfA von 3.318 € geltend (Spalte 5).

Anlage N Papierformular 

In seiner Steuererklärung macht A "Ergänzende Angaben zur Steuererklärung", indem er das Einrichtungsverzeichnis beifügt.

Hauptvordruck Papierformular