Aktuelle Seite: Startseite > Inhalt > 11 Allgemeines zur Anlage > Arbeitszimmer / Home-Office > 2.2.0 H o m e o f f i c e-Pauschale Zeile 45
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Anlage N
♦ Homeoffice-Pauschale
Liegt kein häusliches Arbeitszimmer vor, kann der Arbeitnehmer für jeden Kalendertag im Homeoffice einen Betrag von 5 €, höchstens 600 € im Jahr in Zeile 45 Anlage N geltend machen (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Dazu sind die Tage im Homeoffice in Zeile 45 einzutragen.
Immer mehr Menschen arbeiten im Homeoffice. Dadurch werden Privaträume auch beruflich genutzt, als Arbeitsecke, eine Nische im Schlafzimmer oder am Küchentisch. Doch diese Arbeitsplätze werden meist nicht als häusliches Arbeitszimmer anerkannt. Hier gibt es ein Trostpflaster, um die häuslichen Kosten abzufedern: Die Homeoffice-Pauschale!
Dies bedeutet: Erfüllt der häusliche Arbeitsplatz nicht die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer, können Sie einen pauschalen Betrag von fünf Euro an maximal 120 Tagen abziehen, an dem Sie Ihre gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben. Daraus ergibt sich eine Höchst-Pauschale von (5 € x 120 Tage =) 600 €.
Die Homeoffice-Pauschale wird in den Jahren 2020, 2021 und 2022 gewährt ( § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).
Anlage N
Das Finanzamt kürzt die Kalendertage auf 120 und erkennt nur eine Pauschale von 600 € an.
Ein Homeoffice stellt keine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers dar und kann infolgedessen keine erste Tätigkeitsstätte begründen, auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber die zum Wohnbereich gehörenden (Arbeits-)Räume anmietet.
♦ Arbeitszimmer
Höhere Beträge können Arbeitnehmer mit separatem - häuslichen - Arbeitszimmer abziehen. Wer einen Extraraum als Büro einrichtet und fast ausschließlich beruflich nutzt, kann die tatsächlichen anteiligen Aufwendungen für Miete etc. geltend machen.
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