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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
♦ Tipp 1 Arbeitszimmer als Büro vermietet an Arbeitgeber
Vermietet der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber einen Raum in seiner Wohnung als Büro, in dem der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung erbringt, so handelt es sich nicht um ein häusliches Arbeitszimmer, weil es ein Büro des Arbeitgebers ist. Die Abzugsbeschränkung auf 1.260 € greift deshalb nicht ein (BFH Urteil vom 20.03.2003 - VI R 147/00).
Aus der Vermietung an den Arbeitgeber hat der Arbeitnehmer Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Im Streitfall ergab sich ein Verlust von 5.820 DM.
Mieteinnahmen vom Arbeitgeber | 2.400 € |
- Raumkosten für das Büro | 8.220 € |
Verlust aus Vermietung und Verpachtung | - 5.820 € |
♦ Tipp 2 Arbeitszimmer anmieten
Befindet sich Ihr Arbeitszimmer nicht innerhalb Ihrer Wohnung, gilt die Abzugsbeschränkung auf 1.260 € ebenfalls nicht. Beispiel: Sie mieten in der Nachbarschaft ein Zimmer, in dem Sie beruflich arbeiten. Die gezahlte Miete ist voll abzugsfähig.
Allerdings: Ein Zimmer im ausgebauten Dachgeschoss eines Einfamilienhauses gehört noch zum Wohnbereich / sog. Pantoffelbereich und wäre ein häusliches Arbeitszimmer. Das gilt auch für den Keller im Einfamilienhaus.
♦ Tipp 3 Im selben Haus Zimmer anmieten
Als Mieter in einem Mehrfamilienhaus können Sie vielleicht einen zusätzlichen Kellerraum anmieten, der als Arbeitszimmer geeignet ist. Weil diese Räumlichkeit nicht zu Ihrer Privatwohnung gehört, handelt es sich hierbei um ein >>außerhäusliches<< Arbeitszimmer, so der BFH im Urteil v. 26.02.2003 - VI R 160/99. Dies bedeutet: Die Aufwendungen sind dann wie für jedes normale Büro als Werbungskosten abzugsfähig. Im Urteilsfall hatte der Steuerzahler von einem anderen Mieter dessen Keller angemietet und als Büro genutzt.
♦ Tipp 4 Spontanbesuch vom Finanzamt: Was tun?
Was durchaus passieren kann: Ein Spontanbesuch eines Sachverhaltsermittlers zur Besichtigung eines Arbeitszimmers. Zwar soll der Steuerzahler im Normalfall vor einer Inaugenscheinnahme vorher benachrichtigt werden (§ 99 Abs. 1 AO). Eine Benachrichtigung kann aber unterbleiben, wenn andernfalls der Zweck der Besichtigung gefährdet oder vereitelt würde. Dies könnte aber bei der Besichtigung eines Arbeitszimmers der Fall sein.
Verweigern Sie die vom Finanzamt vorgesehene Nachschau in seinen Wohnräumen, ändert das nichts an Ihrer Pflicht, die für die Festsetzung erheblichen Tatsachen vollständig und wahrheitsgemäß offen zu legen (§ 90 Abs. 1 AO).
Dies bedeutet: In dem Umfang, in dem Sie durch eine Verweigerung der Nachschau Ihre Mitwirkungspflicht verletzen, reduziert sich entsprechend die Ermittlungspflicht des Finanzamts. Weil Sie aus der Verletzung Ihrer Mitwirkungspflicht keinen Vorteil ziehen dürfen, ist das Finanzamt zu einer belastenden Beweiswürdigung berechtigt und kann den Abzug von Werbungskosten für das Arbeitszimmer verweigern.
Wer also dem Sachverhaltsermittler die Nachschau verweigert, darf sich hinterher nicht wundern, wenn die Beweiswürdigung zu seinen Ungunsten ausfällt.
Der Prüfer hat sogar das Recht, nicht nur das Arbeitszimmer, sondern die gesamte Wohnung in Augenschein zu nehmen. In anderen Räumen könnten eventuell Möbel stehen, die dort nicht hinpassen, weil sie vorher im Arbeitszimmer gestanden haben. Teppichabdrücke im Arbeitszimmer lassen manchmal solche Vermutungen aufkommen.
♦ Tipp 5 Steuerprüfer abwimmeln
Hat sich der Bearbeiter zur Nachschau im Arbeitszimmer angemeldet, ist es einen Versuch wert, ihn abzuwimmeln. Vielleicht schreiben Sie so:
"Gern können Sie mein Arbeitszimmer besichtigen. Da ich allerdings berufstätig bin und mir extra einen Tag Urlaub nehmen müsste, schlage ich als Besichtigungstermin Montag, den ....., gegen 19 Uhr vor. Vielleicht genügt es aber auch, wenn ich die noch offenen Fragen schriftlich beantworte, zumal ein Grundriss der Wohnung Ihnen bereits vorliegt, ebenso alle Belege für die entstandenen Kosten".
Vielleicht kommen Sie auf diese Weise noch mal davon.
Wenn das nicht klappt, bleibt eigentlich noch genügend Zeit, den Bestimmungen entgegenstehende Möbelstücke in ein anderes Zimmer zu verfrachten. Das weiß der Bearbeiter natürlich auch und würde nach verräterischen Spuren, Abdrücken im Teppich usw. suchen. Auch um die zu beseitigen bleibt noch Zeit.
Für den Fall, dass der Bearbeiter private Gegenstände im Arbeitszimmer beanstandet, können Sie auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 30.9.1991 (EFG 1992 S. 325) verweisen. Wenn die berufliche Nutzung erheblich ist, z. B. mehr als 12 Stunden wöchentlich, haben private Gegenstände im Arbeitszimmer steuerlich keine nachteilige Bedeutung.
Im Übrigen können Sie vorbringen: Vor einem Jahr - und um das Vorjahr geht es ja - sah es im Arbeitszimmer ganz anders aus.
♦ Tipp 6 Einrichtung des Arbeitszimmers
Soweit der Arbeitgeber die Kosten für die Büroausstattung (IT-Geräte, Büromöbel, Arbeitsmaterial) nicht ersetzt oder leihweise zur Verfügung stellt, sind Ihre Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Höherwertige Arbeitsmittel (ab 800 € netto) sind in Form einer Abschreibung auf die Nutzungsdauer zu verteilen.
Für die nach § 7 Absatz 1 EStG anzusetzende Nutzungsdauer kann für „Computerhardware„ sowie die „Betriebs- und Anwendersoftware” eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden, unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten (BMF vom 22.2.2022 – IV C 3 –S 2190/21).
Abzugsfähig als Werbungskosten sind auch die beruflich veranlassten Telefon- und Internetkosten. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 € monatlich, als Werbungskosten anerkannt werden (R 9.1 Abs. 5 LStR).
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♦ Tipp 7 Für Arbeitsecke die Homeoffice-Pauschale
Liegen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor und erledigen Sie die Arbeit in der Wohnung, können die anteiligen Raumkosten - für die sog. Arbeitsecke (Miete, Energie) - nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil nicht ausreichend abgrenzbar vom privaten Bereich (FG Düsseldorf Urteil vom 01.02.2012 - 7 K 87/11 E). Es gibt eine Tagespauschale von höchstens 1.260 € im Jahr.
♦ Tipp 8 Kellerraum für das Archiv
Wer einen Raum beruflich nutzt, um dort Fachbücher, Aktenordner oder andere Arbeitsmittel zu lagern, kann die Raumkosten in voller Höhe abziehen, >>denn Aufwendungen für einen ... Archivraum fallen nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 9 Abs. 5 EStG<<, so FG Berlin v. 23.04.2001 - 8 K 8466/99. Im Urteilsfall waren im Archivraum keine Sitzgelegenheiten vorhanden, um dort Arbeiten zu verrichten.