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Steuern? Mach ich selbst.
Anlage N
In vielen Betrieben wird - aus unterschiedlichen Gründen - die Arbeit zu Hause, im sog. Home-Office, organisiert (z. B. Arbeitsschutz / § 5 Infektionsschutzgesetz).
Viele Arbeitnehmer mussten sich dafür erst noch einen Arbeitsplatz zu Hause einrichten. Doch was ist mit den Kosten, die sonst der Arbeitgeber im Büro übernimmt, etwa für die IT-Einrichtung, Telefon, Mobiliar oder Büromaterialien?
Entweder ersetzt der Arbeitgeber die Ausgaben oder stellt die notwendigen Arbeitsmittel leihweise zur Verfügung. Falls nicht, können Sie die Ihnen entstandenen Kosten als Werbungskosten geltend machen.
Wenn Ihr Büro zu Hause ein anerkanntes Arbeitszimmer ist und nicht etwa eine schlichte Arbeitsecke, sind die Raumkosten in voller Höhe abzugsfähig, wenn Sie überwiegend (mindestens 3 Tage) im Homeoffice arbeiten. Dann ist das Arbeitszimmer Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit. An diesen Tagen können Sie die Entfernungspauschale nicht in Anspruch nehmen. An den anderen (Arbeiten im Betrieb) können Sie die Kosten für die Fahrten zum Betrieb nach Reisekostengrundsätzen abziehen, weil der Betrieb nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG).
Home-Office-Pauschale
Liegt bei Ihnen kein häusliches Arbeitszimmer vor, können Sie für jeden Kalendertag, an dem Sie Ihre berufliche Tätigkeit ausschließlich in der häuslichen Wohnung ausüben und nicht Ihren Arbeitsplatz im Betrieb aufsuchen, für die gesamte berufliche Betätigung einen Betrag von 5 abziehen, höchstens 600 € im Jahr (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 4 EStG).
Ist Ihr Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt Ihrer beruflichen Tätigkeit, ist der Abzug der Kosten auf 1.250 € im Jahr begrenzt, wenn Ihnen zumindest an den betroffenen Tagen – kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG). Diese Voraussetzung ist in vielen Fällen erfüllt, u. a. weil Einrichtungen des Arbeitgebers zeitweise geschlossen waren.
Für die Tage, an denen Sie im Betrieb arbeiten, können Sie die Entfernungspauschale geltend machen.
Ändern sich die Nutzungsverhältnisse innerhalb des Kalenderjahres, können nur die auf den Zeitraum entfallenden entsprechenden Aufwendungen abgezogen werden. Aber auch bei nicht ganzjähriger Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist der Abzug von 1.250 € in voller Höhe zum Abzug (BMF, 6.10.2017, IV C 6 - S 2145/07/10002 :019). Der Grenzbetrag kann also auch mit den Kosten für nur 2 oder 3 Monate voll ausgeschöpft werden.
♦ Büroausstattung
Soweit der Arbeitgeber die Kosten für die Büroausstattung (IT-Geräte, Büromöbel, Arbeitsmaterial) nicht ersetzt oder leihweise zur Verfügung stellt sind Ihre Aufwendungen in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Höherwertige Arbeitsmittel (ab 800 € netto) sind in Form einer Abschreibung auf die Nutzungsdauer zu verteilen.
IT-Hardware ist sofort in voller Höhe abzugsfähig, unabhängig von der Höhe des Kaufpreises. Die bisher in der AfA-Tabelle für die allgemein verwendbaren Anlagegüter enthaltene Nutzungsdauer für Computerhardware und Software von 3 Jahren wurde auf ein Jahr herabgesetzt (BMF-Schreiben vom 26.2.2021, IV C 3 - S 2190/21/10002 :013).
Abzugsfähig als Werbungskosten sind auch die beruflich veranlassten Telefon- und Internetkosten. Fallen erfahrungsgemäß beruflich veranlasste Telekommunikationsaufwendungen an, können ohne Einzelnachweis bis zu 20 % des Rechnungsbetrags, höchstens jedoch 20 € monatlich, als Werbungskosten anerkannt werden (R 9.1 Abs. 5 LStR).
Anlage N Papierformular
Tipp: Dienstreisen zum Betrieb
Die Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte entfällt, wenn sich die erste Tätigkeitsstätte im häuslichen Arbeitszimmer des Arbeitnehmers befindet. Arbeiten Sie an einzelnen Tagen unter der Woche im Betrieb, sind die Fahrten dorthin Dienstreisen, die nach Reisekostengrundsätzen zu berechnen sind, weil der Betrieb nicht Ihre erste Tätigkeitsstätte ist (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a EStG).
Beispiel:
In 2021 erledigt ein Arbeitnehmer seine Arbeit vorwiegend in seinem häuslichen Arbeitszimmer im Homeoffice. Die anteiligen monatlichen Kosten für Miete, Betriebskosten, Strom und Versicherung betragen im Schnitt 500 €.
In den Monaten Januar bis Juli ist der Arbeitnehmer an mindestens drei in der Woche im Homeoffice. In diesen Monaten ist das häusliche Arbeitszimmer erste Tätigkeitsstätte. Für diese Monate sind die anteiligen Kosten in voller Höhe abzugsfähig, weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt seiner beruflichen Tätigkeit darstellt (§ 9 Abs. 5 EStG). Die Entfernungspauschale an diesen Tagen entfällt.
An den anderen Tagen (Arbeit im Betrieb) sind die Fahrtkosten zum Betrieb nach Reisekostengrundsätzen abzurechnen, weil der Betrieb nicht erste Tätigkeitsstätte ist. Für Fahrten mit dem eigenen PKW gibt es 0.30 € je gefahrenen km, also doppelt so viel wie die Entfernungspauschale vorsieht.
In den Monaten August bis Dezember arbeitet er indessen nur zwei Tage in der Woche im Homeoffice. Dafür kann er nur bis zu 1.250 € geltend machen, weil ihm an diesen Arbeitstagen wegen des Infektionsschutzes kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 9 Abs. 5 i. V. mit § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
Abzugsfähig sind somit 500 € x 7 Monate = 3.500 € + 500 € x 5 Monate = 2.500 €, höchstens 1.250 €.
Für die Fahrten zum Betrieb ist die Entfernungspauschale abzugsfähig, weil der Betrieb erste Tätigkeitsstätte ist.
♦ Arbeitsecke
Liegen die Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht vor, erledigen Sie die Arbeit also in einer sog. Arbeitsecke, wo auch immer in der Wohnung, können die anteiligen Raumkosten für die Arbeitsecke (Miete, Energie) nicht als Werbungskosten berücksichtigt werden, weil nicht ausreichend abgrenzbar vom privaten Bereich.
Es handelt sich bei den Raumkosten für eine Arbeitsecke um gemischt veranlasste Aufwendungen. Gemischt veranlasste Aufwendungen können zwar in Werbungskosten und nicht abziehbare Kosten der privaten Lebensführung aufgeteilt werden. Voraussetzung ist indessen, dass eine sachgerechte Aufteilung nach objektiven Kriterien möglich ist. Dies wird bei einer Arbeitsecke verneint (FG Düsseldorf Urteil vom 01.02.2012 - 7 K 87/11 E).
Home-Office-Pauschale
Damit Arbeitnehmer, die wegen der Covid-19-Pandemie zu Hause in einer Arbeitsecke arbeiten, steuerlich nicht ganz leer ausgehen, gibt es für 2020 die Home-Office-Pauschale von 5 € pro Tag für maximal 120 Tage = 600 € im Jahr. .
Anlage N
Per Saldo macht der Fiskus durch Home-Office ein gutes Geschäft, weil an Tagen, an denen die Beschäftigten in Homeoffice arbeiten, die höhere Entfernungspauschale entfällt.
Mehr erfahren: ? Suchen anklicken und den Begriff >Arbeitsecke< eintragen.
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♦ Tipp Nachweise vorbereiten
Sammeln Sie alle Belege für Ihre Ausgaben. Notieren Sie die Tage der Heimarbeit Tag für Tag. Lassen Sie sich die Heimarbeitstage vom Arbeitgeber bestätigen, wenn er die Heimarbeit ohnehin nicht schriftlich angeordnet hat. Nur so haben Sie die nötigen Nachweise zur Hand, wenn Sie mit dem Finanzamt in Streit geraten.